Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Oktober 2023

10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2023; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2023]

Steuertermine November 2023

15.11.Gewerbesteuer**
10.11.15.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**
10.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.11. bzw. 20.11.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2023;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]


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Freibetrag für Betriebsveräußerungsgewinn: Wie die dauernde Berufsunfähigkeit nachgewiesen werden kann

Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Gewerbebetriebs können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Ist der Betriebsinhaber mindestens 55 Jahre alt oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann der Gewinn zudem um einen Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 EUR gemindert werden. Dieser Freibetrag wird vom Finanzamt nur einmal im Leben gewährt.

Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Gewerbebetriebs können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Ist der Betriebsinhaber mindestens 55 Jahre alt oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann der Gewinn zudem um einen Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 EUR gemindert werden. Dieser Freibetrag wird vom Finanzamt nur einmal im Leben gewährt.

Welche Anforderungen an den Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit zu stellen sind, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem eine selbständige Friseurmeisterin die Hauptniederlassung ihres Betriebs infolge gesundheitlicher Beschwerden veräußert hatte. In einer Zweigstelle ihres Salons war sie jedoch noch weitere eineinhalb Jahre beruflich tätig.

Nach einem Gutachten zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung, das vor der Veräußerung angefertigt worden war, konnte sie in ihrem Beruf nur noch stundenweise tätig sein. Diese Einschränkung galt voraussichtlich mindestens drei Jahre. Die Deutsche Rentenversicherung Nord (DRV) hatte die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt, später allerdings Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt und eine Umschulung finanziert. Das Versorgungsamt hatte der Frau eine Bescheinigung ausgestellt, wonach sie ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30 sei.

Das Finanzamt lehnte eine Freibetragsgewährung für den Veräußerungsgewinn ab und erklärte, dass keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliege, da die Frau ihren Beruf nach der Veräußerung noch weitere eineinhalb Jahre ausgeübt habe. Für die Anerkennung einer dauerhaften Berufsunfähigkeit verlangte das Amt zudem ein formalisiertes Nachweisverfahren (z.B. durch eine amtsärztliche Bescheinigung).

Der BFH entschied jedoch, dass die dauerhafte Berufsunfähigkeit nach den allgemeinen Beweisregeln festgestellt werden kann und es hierfür keines formalisierten Nachweises bedarf. Nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ist jemand berufsunfähig, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung - im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von gesunden Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen - auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Nachweis einer Berufsfähigkeit kann nicht nur durch amtsärztliche Bescheinigungen oder Bescheide der Sozialversicherungsträger erbracht werden, sondern auch durch andere Nachweise - wie beispielsweise fachärztliche Bescheinigungen oder Äußerungen von sonstigen Medizinern.

Hinweis: Für die Praxis folgt aus dieser Entscheidung, dass die Anerkennung einer dauernden Berufsunfähigkeit keinen starren Regeln folgt, sondern einer breitgefächerten Nachweiserbringung zugänglich ist. Betroffene Steuerzahler, die ihren Betrieb veräußern wollen, sollten ihr Krankheitsbild für steuerliche Zwecke möglichst umfassend dokumentieren und sämtliche Gutachten, Stellungnahmen und Bescheinigungen der konsultierten Mediziner aufbewahren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Gewerbesteuer: Gelegentliche Unterkunftskosten sind nicht hinzuzurechnen

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer gibt es einige Besonderheiten. So ist der ermittelte Gewinn des Gewerbebetriebs noch um einige Hinzurechnungen und Kürzungen zu modifizieren. Beispielsweise erfolgt eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, wenn die gemieteten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehören würden, falls sie sich in seinem Eigentum befänden. Unter Umständen muss ein Teil der Aufwendungen wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden, so dass dieser sich erhöht. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden.

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer gibt es einige Besonderheiten. So ist der ermittelte Gewinn des Gewerbebetriebs noch um einige Hinzurechnungen und Kürzungen zu modifizieren. Beispielsweise erfolgt eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, wenn die gemieteten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehören würden, falls sie sich in seinem Eigentum befänden. Unter Umständen muss ein Teil der Aufwendungen wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden, so dass dieser sich erhöht. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden.

Klägerin war eine GmbH. Ihr Unternehmenszweck ist die Reinigung, Wartung und Instandhaltung von Abwasseranlagen. Bei überregionalen Aufträgen mietete sie in den Streitjahren 2014 bis 2016 am Tätigkeitsort Hotelzimmer oder Ferienwohnungen für ihre Mitarbeiter an, um deren Fahrtzeiten zu reduzieren. Die dadurch entstandenen Aufwendungen verbuchte sie als Betriebsausgaben. Bei einer Außenprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Übernachtungen dem Gewerbeertrag der Klägerin hinzuzurechnen seien.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Aufwendungen für die Übernachtungen wurden zu Unrecht dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Maßgeblich für die Hinzurechnung sei eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen des Mieters. Zu klären sei also, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Es sei zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetze. Im Streitfall sei dies nicht der Fall. Der Geschäftszweck der Klägerin erfordere es nicht, im überregionalen Bereich tätig zu werden. Aufträge außerhalb ihres Einzugsgebiets hätte sie auch ablehnen können. Die Anmietung der Unterkünfte habe nur mittelbar dem Unternehmenszweck gedient. Ein ständiges Vorhalten von Übernachtungsmöglichkeiten sei bei einer zeitlich begrenzten Tätigkeit außerhalb des Einzugsgebiets nicht notwendig. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Mietzinsen für kurzfristige Hotelnutzungen von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgenommen werden.

Hinweis: Im Streitfall war ein entscheidender Punkt, dass die zeitlich begrenzte Tätigkeit außerhalb des Einzugsgebiets nicht zum eigentlichen Geschäftszweck gehörte. Es kommt also oftmals auf Kleinigkeiten an.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Photovoltaik und die Umsatzsteuer: Weniger Steuern, weniger Bürokratie

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hatte der Gesetzgeber weitere steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen beschlossen und in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Diese Regelungen sind seit dem 01.01.2023 anzuwenden. Ziel ist es, den Ausbau von erneuerbaren Energien weiter zu fördern und die Installation und den Betrieb vor allem kleinerer Photovoltaikanlagen nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu erschweren.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hatte der Gesetzgeber weitere steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen beschlossen und in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Diese Regelungen sind seit dem 01.01.2023 anzuwenden. Ziel ist es, den Ausbau von erneuerbaren Energien weiter zu fördern und die Installation und den Betrieb vor allem kleinerer Photovoltaikanlagen nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu erschweren.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun eine Broschüre zur steuerlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage nach neuem Recht herausgegeben. Diese Broschüre richtet sich insbesondere an Privatpersonen, die kürzlich eine Photovoltaikanlage gekauft haben, eine bestehende Anlage erweitern oder reparieren wollen.

Seit dem 01.01.2023 fällt für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage (einschließlich Stromspeicher) keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz), wenn diese auf oder in der Nähe von Wohngebäuden (auch auf dem Balkon) installiert wird. Auch Betreiber von Bestandsanlagen können von der neuen Regelung profitieren. Sowohl die Erweiterung einer bestehenden Anlage als auch der Austausch defekter Komponenten ist begünstigt.

Anlagenbetreiber müssen sich nicht mehr beim Finanzamt melden, um auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Denn durch den Wegfall der Umsatzsteuer entfällt der Grund, zur Regelbesteuerung zu optieren, nur um sich die beim Kauf der Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder erstatten zu lassen.

Der Nullsteuersatz gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Auch für die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines Elektroautos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.

Hinweis: Die Broschüre finden Sie auf der Homepage des BMF (www.bundesfinanzministerium.de).

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Steuertermine Oktober 2023

Steuertermine Oktober 2023
10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2023; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2023]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 09/2023)

Kommunikation mit Finanzgerichten: Aus für Papier und Fax seit 01.01.2023

Bereits seit dem 01.01.2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen zwingend als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln. Die Papierform ist für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) benutzen. Seit dem 01.01.2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) vorhalten, so dass auch sie spätestens ab diesem Zeitpunkt zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind.

Bereits seit dem 01.01.2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen zwingend als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln. Die Papierform ist für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) benutzen. Seit dem 01.01.2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) vorhalten, so dass auch sie spätestens ab diesem Zeitpunkt zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch dann die spätere Frist zum 01.01.2023 gilt, wenn sie in einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt verbunden sind. Sie konnten Prozesserklärungen im Jahr 2022 also noch formgerecht auf Papier oder per Fax bei den Gerichten abgeben. Der BFH verwies darauf, dass der elektronische Übermittlungsweg im Jahr 2022 zunächst nur für Rechtsanwälte galt und diese ein beA als natürliche Person erhielten. Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern stand dieser Übermittlungsweg hingegen damals noch nicht zur Verfügung, auch wenn sie in einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt verbunden waren. Auch die Gesellschaft selbst verfügte nicht über einen elektronischen Zugang.

Hinweis: In einer Partnerschaftsgesellschaft können sich ausschließlich Angehörige freier Berufe zusammenschließen. Die Gesellschaftsform beruht im Wesentlichen auf den Grundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Im Unterschied zur GbR bietet die Partnerschaftsgesellschaft allerdings die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

Alleinerziehende: Entlastungsbetrag bei Aufnahme eines volljährigen Flüchtlings

Das Steuerrecht versucht, auch die besondere Situation von Alleinerziehenden zu berücksichtigen. So steht Ihnen ein Entlastungsbetrag zu, wenn Sie ihr Kind alleine erziehen. Jedoch wird Ihnen dieser nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. So erhalten Sie den Betrag nicht mehr, wenn Sie mit einer anderen volljährigen Person (etwa Ihrem neuen Partner) zusammenleben. In einem Streitfall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) stellte sich die Frage, ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag noch vorlagen oder nicht.

Das Steuerrecht versucht, auch die besondere Situation von Alleinerziehenden zu berücksichtigen. So steht Ihnen ein Entlastungsbetrag zu, wenn Sie ihr Kind alleine erziehen. Jedoch wird Ihnen dieser nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. So erhalten Sie den Betrag nicht mehr, wenn Sie mit einer anderen volljährigen Person (etwa Ihrem neuen Partner) zusammenleben. In einem Streitfall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) stellte sich die Frage, ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag noch vorlagen oder nicht.

Die Klägerin war im Jahr 2016 alleinerziehende Mutter von zwei in Ausbildung befindlichen Kindern. Ab dem 01.08.2016 vermietete sie zwei Zimmer in ihrem Einfamilienhaus an ein Brüderpaar aus Syrien. Einer von ihnen war minderjährig, der andere volljährig. Laut Mietvertrag durften beide das Bad, die Küche und das Wohnzimmer mitbenutzen. Die Brüder erhielten Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Für den minderjährigen Bruder erteilte das Jugendamt der Klägerin eine Pflegeerlaubnis. Sie erhielt für die beiden Brüder allerdings kein Kindergeld. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde ihr vom Finanzamt nur bis zum 31.07.2016 gewährt.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Demnach steht der Klägerin der Entlastungsbetrag nicht nur zeitanteilig zu. Die notwendigen Voraussetzungen waren bei ihr im gesamten Jahr 2016 erfüllt. Zum Haushalt der Klägerin gehörten zwei in Ausbildung befindliche (eigene) Kinder, für die ihr Kindergeld zustand. Die Klägerin unterhielt ab dem 01.08.2016 auch keine Haushaltsgemeinschaft mit dem bereits volljährigen syrischen Mieter. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person liegt nicht vor, wenn der Volljährige einen vollständig getrennten Haushalt führt. Bereits aufgrund des geschlossenen Mietverhältnisses war hier nicht von einer Haushaltsgemeinschaft auszugehen. Der Volljährige zahlte eine Miete an die Klägerin. Als Mieter war er typischerweise nicht an der Haushaltsführung beteiligt und auch nicht verpflichtet, über seine Miete hinaus finanzielle Beiträge zum Haushalt der Klägerin zu leisten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Strafmaß abhängig von Steuerschuld: Mehrere Jahre Haft wegen Steuerhinterziehung

Niemand weiß genau, in wie vielen Steuererklärungen hin und wieder ein bisschen gemogelt wird. Wenn es aber um enorme Beträge geht, die ein Steuerzahler am Finanzamt vorbeizuschleusen versucht, dann hört für die Finanz- und Justizbehörden der Spaß schnell auf. So wurde im Oktober 2022 ein bekannter Sternekoch durch das Landgericht München I zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Gastronom in seinen zwei Münchener Restaurants etwa 5 Mio. EUR aus den Kassen entnommen hatte. Durch Manipulationen am Kassensystem war eine Steuerschuld von 2,3 Mio. EUR entstanden.

Niemand weiß genau, in wie vielen Steuererklärungen hin und wieder ein bisschen gemogelt wird. Wenn es aber um enorme Beträge geht, die ein Steuerzahler am Finanzamt vorbeizuschleusen versucht, dann hört für die Finanz- und Justizbehörden der Spaß schnell auf. So wurde im Oktober 2022 ein bekannter Sternekoch durch das Landgericht München I zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Gastronom in seinen zwei Münchener Restaurants etwa 5 Mio. EUR aus den Kassen entnommen hatte. Durch Manipulationen am Kassensystem war eine Steuerschuld von 2,3 Mio. EUR entstanden.

Diese Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist nun weitgehend rechtskräftig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 13.06.2023 entschied. Die Bundesrichter fanden keine Rechtsfehler bei Strafzumessung und Schuldspruch. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision blieb damit überwiegend erfolglos. Nur zu Aspekten der Vermögensabschöpfung muss das Landgericht München I noch neu verhandeln, teilte der BGH mit.

Hinweis: Für das konkrete Strafmaß spielt insbesondere die Höhe der hinterzogenen Steuern eine entscheidende Rolle. Nach den Leitlinien des BGH muss bei einer hinterzogenen Steuer von mehr als 1 Mio. EUR eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

Postzustellung: Ist die Dreitagesfiktion auch anzuwenden, wenn keine Zustellung stattfand?

Kennen Sie die Dreitagesfiktion? Dies ist ein verfahrensrechtliches Konstrukt der Finanzverwaltung, wonach ein Schreiben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als Ihnen zugegangen gilt. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass Sie Ihren Brief nach drei Tagen in Händen halten. Und ab dann beginnen die relevanten Fristen zu laufen. Sollte es also einmal mehr als drei Tage dauern und man die Fristen nicht einhalten können, dann ist es gut, wenn man dem Finanzamt nachweisen kann, dass die Zustellung erst später erfolgte.

Kennen Sie die Dreitagesfiktion? Dies ist ein verfahrensrechtliches Konstrukt der Finanzverwaltung, wonach ein Schreiben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als Ihnen zugegangen gilt. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass Sie Ihren Brief nach drei Tagen in Händen halten. Und ab dann beginnen die relevanten Fristen zu laufen. Sollte es also einmal mehr als drei Tage dauern und man die Fristen nicht einhalten können, dann ist es gut, wenn man dem Finanzamt nachweisen kann, dass die Zustellung erst später erfolgte.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster (FG) wurde der Kläger zur Einkommensteuer für das Jahr 2020 veranlagt. Bei der Veranlagung wurde ein Teil der Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein. Das Finanzamt sandte die abschlägige Einspruchsentscheidung vom 28.01.2022 (Freitag) als einfachen Brief an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dieser erhob gegen die Einspruchsentscheidung Klage, welche am 03.03.2022 beim Gericht einging. Die Einspruchsentscheidung sei erst am 03.02.2022 (Donnerstag) zugestellt worden. Der Postdienstleister gab an, dass an Samstagen an der Kanzleianschrift des Prozessbevollmächtigten keine Post zugestellt wird.

Die Klage vor dem FG war unzulässig. Sie wurde eindeutig zu spät erhoben. Nach der gesetzlichen Bekanntgabefiktion sei die Einspruchsentscheidung bereits am 31.01.2022 (Montag) bekanntgegeben worden und die Frist habe zu laufen begonnen. Nach Ansicht des Senats kann davon ausgegangen werden, dass die Einspruchsentscheidung am 28.01.2022 zur Post aufgegeben wurde. Dies gehe aus dem dargelegten Organisationsablauf des Finanzamts hervor. Der vom Kläger angegebene abweichende Eingangsvermerk begründe keine berechtigten Zweifel an der gesetzlichen Bekanntgabefiktion. Es sei nicht bekannt, durch welchen Kanzleimitarbeiter der Stempel aufgebracht worden sei. Auch die vom Kläger behauptete generelle Unzuverlässigkeit des Postdienstleisters war nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Dieser wies eine Zustellquote von 95,5 % für den Zeitraum zwischen dem Einlieferungstag und dem zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag auf. Letztlich wurde die Dreitagesfiktion in diesem Fall nicht entkräftet.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

Online-Pokerspiel: Professionelle Spieler erzielen gewerbliche Einkünfte

Manche Erfolgsgeschichten beginnen im Kinderzimmer: Ein Mathematikstudent wohnt noch bei seinen Eltern und steigt mit 18 Jahren in die Welt des Online-Pokerspiels ein. Er spielt Cash Games in der Variante "Texas Hold’em/Fixed Limit", professionalisiert sein Spiel immer weiter und setzt während seiner Pokerrunden sogar eine Analysesoftware ein, mit der er das Spielverhalten seiner Mitspieler statistisch auswertet. Zu Beginn seiner Tätigkeit spielt er lediglich fünf bis zehn Stunden pro Monat, später verbringt er monatlich rund 100 Stunden vor dem PC. Er erhöht seine Einsätze, spielt gleichzeitig auf mehreren Pokerportalen und erzielt so über einen Zeitraum von fünf Jahren einen Gewinn von über 2,3 Mio. EUR.

Manche Erfolgsgeschichten beginnen im Kinderzimmer: Ein Mathematikstudent wohnt noch bei seinen Eltern und steigt mit 18 Jahren in die Welt des Online-Pokerspiels ein. Er spielt Cash Games in der Variante "Texas Hold’em/Fixed Limit", professionalisiert sein Spiel immer weiter und setzt während seiner Pokerrunden sogar eine Analysesoftware ein, mit der er das Spielverhalten seiner Mitspieler statistisch auswertet. Zu Beginn seiner Tätigkeit spielt er lediglich fünf bis zehn Stunden pro Monat, später verbringt er monatlich rund 100 Stunden vor dem PC. Er erhöht seine Einsätze, spielt gleichzeitig auf mehreren Pokerportalen und erzielt so über einen Zeitraum von fünf Jahren einen Gewinn von über 2,3 Mio. EUR.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wollte der Student nun den Einkommensteuerzugriff auf seine Gewinne abwenden, indem er geltend machte, dass die von ihm gespielte Online-Pokervariante ein nicht einkommensteuerbares Glücksspiel sei. Der BFH lehnte jedoch ab und knüpfte an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos an. Danach ist Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.

Zwar handelt es sich bei Freizeit- und Hobbyspielen grundsätzlich um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne und Verluste keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielleidenschaft geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist nach Gerichtsmeinung die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, beispielsweise die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets. Im Ergebnis lagen also steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass Online-Pokergewinne erst bei berufsmäßiger, professioneller Ausübung einkommensteuerlich erfasst werden müssen. Wer sich in seiner Freizeit sporadisch an den virtuellen Spieltisch setzt, muss keinen Steuerzugriff fürchten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Kinderbetreuungskosten: Für getrenntlebende Eltern kann ein Einspruch sinnvoll sein

Egal, ob ein Kind in einer Spielgruppe betreut wird, in den Kindergarten geht oder eine Nachmittagsbetreuung besucht - Eltern können in ihrer Einkommensteuererklärung zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr). Auch die Kosten für ein Au-pair, eine Internatsbetreuung oder einen haushaltsnahen Minijobber lassen sich auf diese Weise abziehen. Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass

Egal, ob ein Kind in einer Spielgruppe betreut wird, in den Kindergarten geht oder eine Nachmittagsbetreuung besucht - Eltern können in ihrer Einkommensteuererklärung zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr). Auch die Kosten für ein Au-pair, eine Internatsbetreuung oder einen haushaltsnahen Minijobber lassen sich auf diese Weise abziehen. Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass

  • das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und unter 14 Jahre alt ist,
  • die Eltern für die Betreuungskosten eine Rechnung (oder einen Gebührenbescheid) erhalten haben und
  • die Betreuungskosten unbar gezahlt wurden (z.B. per Überweisung).

Der Fiskus erkennt dabei nur "reine" Betreuungskosten an. Nicht begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Verpflegung, Unterrichtung und Sportaktivitäten des Kindes.

Getrenntlebende Eltern sollten beachten, dass ein steuerlicher Abzug nach gegenwärtiger Rechtslage nur bei demjenigen Elternteil möglich ist, der die Kosten getragen hat und bei dem das Kind tatsächlich wohnt. Ob die Haushaltszugehörigkeit des Kindes aus verfassungsrechtlicher Sicht für den Steuerabzug gefordert werden darf, ist momentan Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Hat ein Elternteil die Kosten für die Betreuung eines beim anderen Elternteil wohnenden Kindes getragen, kann sich daher ein Einspruch lohnen, um den Fall unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren offenzuhalten. Ein weiteres Verfahren ist beim BFH zu der Frage anhängig, inwieweit die Zahlung der Kosten zu den Abzugsvoraussetzungen gehört.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)