Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Dezember 2024

10.12. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Steuertermine Januar 2025

10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Zwangsgeldandrohung rechtens: Auch "ruhende" Kapitalgesellschaften müssen Steuererklärungen abgeben

Will das Finanzamt durchsetzen, dass ein Steuerzahler bestimmte Handlungen vornimmt (z.B. seine Steuererklärung abgibt), kann es zu Zwangsgeldern greifen. In einem ersten Schritt muss das Amt das Zwangsgeld androhen und dem Steuerzahler in diesem Zuge eine angemessene Frist setzen, damit die angeforderte Handlung nachgeholt werden kann. Ist diese Frist ergebnislos verstrichen, sollen die Ämter das Zwangsgeld innerhalb von zwei Wochen festsetzen.

Will das Finanzamt durchsetzen, dass ein Steuerzahler bestimmte Handlungen vornimmt (z.B. seine Steuererklärung abgibt), kann es zu Zwangsgeldern greifen. In einem ersten Schritt muss das Amt das Zwangsgeld androhen und dem Steuerzahler in diesem Zuge eine angemessene Frist setzen, damit die angeforderte Handlung nachgeholt werden kann. Ist diese Frist ergebnislos verstrichen, sollen die Ämter das Zwangsgeld innerhalb von zwei Wochen festsetzen.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass die Finanzämter auch Zwangsgelder androhen können, um die Abgabe von Steuererklärungen einer "ruhenden" Kapitalgesellschaft durchzusetzen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Ein-Mann-GmbH ihre Steuererklärungen zuletzt für das Jahr 2011 beim Finanzamt abgegeben. Im Anschluss hatte sie dem Amt mitgeteilt, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei und nur noch ein "GmbH-Mantel ohne Geschäftstätigkeit" vorgehalten werde. Hiermit werde eine "Nullmeldung" abgegeben. Das Amt begnügte sich zunächst mit dieser Aussage, forderte die GmbH aber Jahre später zur Abgabe der Steuererklärungen für 2017 auf und bekräftigte sein Ansinnen mit einer Zwangsgeldandrohung.

Die GmbH zog dagegen vor den BFH und erklärte erneut, dass sie seit Jahren "ruhe". Da sie seit geraumer Zeit nicht mehr am Wirtschaftsleben teilgenommen habe, sondern nur noch als "Firmenmantel" existiere, sei eine Aufforderung zur Erklärungsabgabe grob ermessensfehlerhaft.

Der BFH bestätigte jedoch das Vorgehen des Finanzamts und entschied, dass die Zwangsgeldandrohung rechtens sei. Die Gesellschaft sei zu Recht zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert worden. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nach der ständigen Rechtsprechung nur vor, wenn das Finanzamt eine Steuererklärung einfordere, obwohl klar und einwandfrei feststehe, dass keine Steuerpflicht gegeben sei. Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall, denn es war zwischen dem Amt und der GmbH ja strittig, ob eine Steuerpflicht gegeben war. Es war auch nicht eindeutig nachgewiesen, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt worden war. Eine ausdrückliche Erklärung der Betriebsaufgabe war nicht abgegeben worden. Diese Prüfung musste das Finanzamt im Veranlagungsverfahren durchführen und hierfür war die Abgabe der Steuererklärungen erforderlich.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass sich eine Kapitalgesellschaft nicht einfach aus der Steuererklärungspflicht herauswinden kann, indem sie lediglich das Ruhen ihrer Geschäftstätigkeit behauptet.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2022)

Protokoll: Folgen des Brexits für die Verwaltungszusammenarbeit

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in Bezug auf die Verwaltungszusammenarbeit zu den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU geäußert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in Bezug auf die Verwaltungszusammenarbeit zu den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU geäußert.

Zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits wurde am 24.12.2020 ein Handels- und Kooperationsabkommen abgeschlossen. Dieses Abkommen trat vorläufig zum 01.01.2021 in Kraft. Das Europäische Parlament stimmte dem Abkommen am 27.04.2021 zu. Der Europäische Rat genehmigte das Abkommen am 29.04.2021. Das Abkommen beinhaltet im Bereich der Umsatzsteuer das "Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben".

Bereits im Dezember 2020 hatte das BMF zu den Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Stellung genommen. Die dort getroffenen Regelungen zur Bearbeitung von Amtshilfeersuchen wurden nun aufgrund des Abkommens aufgehoben. Das BMF hat die Anwendung dieses Protokolls erläutert, insbesondere hinsichtlich der Übergangsregelungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Erbschaftsteuerbefreiung: Es kann nur ein steuerfreies Familienheim geben

Wer ein Haus erbt, in dem der Erblasser vorher gelebt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für ein Familienheim in Anspruch nehmen. Diese Steuerbefreiung kommt auch in Betracht, wenn der Erblasser aus zwingenden gesundheitlichen Gründen nicht weiter im Familienheim wohnen bleiben konnte. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem die Erblasserin mehr als eine Immobilie bewohnt hatte. Daher stellte sich die Frage, welches der Objekte als Familienheim begünstigt sein soll.

Wer ein Haus erbt, in dem der Erblasser vorher gelebt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für ein Familienheim in Anspruch nehmen. Diese Steuerbefreiung kommt auch in Betracht, wenn der Erblasser aus zwingenden gesundheitlichen Gründen nicht weiter im Familienheim wohnen bleiben konnte. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem die Erblasserin mehr als eine Immobilie bewohnt hatte. Daher stellte sich die Frage, welches der Objekte als Familienheim begünstigt sein soll.

Die Erblasserin war am 19.06.2015 verstorben. Ihre beiden Kinder erbten jeweils die Hälfte des Nachlasses, der unter anderem aus einem Haus in X (Wert ca. 1 Mio. EUR) und einem Haus in Y (Wert ca. 2 Mio. EUR) bestand. Die Erblasserin hatte mit der Schwester des Klägers im Haus in X gelebt und war dort auch gemeldet. Der Kläger bewohnte das Haus in Y. Mit Vertrag vom 08.06.2016 vereinbarten der Kläger und seine Schwester, dass er das Haus in Y und sie das Haus in X bekommt. Das Finanzamt setzte bei der Erbschaftsteuer des Klägers den Wert des Hauses in Y an. Die Schwester erklärte das Haus in X als steuerbefreites Familienheim. Der Kläger beantragte diese Steuerbefreiung auch für das Haus in Y, was ihm jedoch verwehrt wurde. Er argumentierte, dass seine Eltern das Haus in Y erworben und es selbst bewohnt hätten, bis dem Vater dies aufgrund einer Behinderung nicht mehr möglich gewesen sei. Also habe es zwingende gesundheitliche Gründe dafür gegeben, dass die Eltern ausgezogen seien.

Die Klage vor dem FG war nur teilweise erfolgreich, nämlich hinsichtlich des zu hoch angesetzten Werts des erbschaftsteuerlichen Erwerbs. Der Umfang des erbschaftsteuerlichen Erwerbs richtet sich ausschließlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erbanfalls. Die nachträgliche Umverteilung zwischen den Geschwistern ist nicht entscheidend. Dem Kläger ist daher jeweils die Hälfte des Hauses in X und des Hauses in Y zuzurechnen, wodurch sich die Höhe seines steuerpflichtigen Erwerbs reduziert.

Eine Steuerbefreiung für das Familienheim setzt voraus, dass die Erblasserin bis zum Tod darin gewohnt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war. Die Steuerbefreiung kann nur für ein Objekt gewährt werden. Das gilt sowohl für die gleichzeitige Nutzung als auch die zeitlich aufeinanderfolgende Nutzung mehrerer Wohnungen. Das Haus in Y konnte daher nicht von der Erbschaftsteuer befreit werden. Auch eine Steuerbefreiung für seine Hälfte des Hauses in X kam laut FG nicht in Betracht, da der Kläger darin nicht wohnt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Gesellschafterdarlehen: Risikozuschlag wegen Nachrangigkeit ist fremdüblich

Ein beliebtes Streitthema in Betriebsprüfungen ist die Fremdüblichkeit von Zinssätzen bei Gesellschafterdarlehen. Gerne argumentieren Betriebsprüfer, dass der von einer Kapitalgesellschaft als Darlehensnehmerin gezahlte Zins an die Gesellschafter als Darlehensgeber unüblich hoch sei (im Fremdvergleich), und wollen darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) erkennen. Die Folge ist, dass die die Zinsen zahlende Kapitalgesellschaft die Zinsen nicht als Betriebsausgaben buchen kann, soweit diese "überhöht" sind.

Ein beliebtes Streitthema in Betriebsprüfungen ist die Fremdüblichkeit von Zinssätzen bei Gesellschafterdarlehen. Gerne argumentieren Betriebsprüfer, dass der von einer Kapitalgesellschaft als Darlehensnehmerin gezahlte Zins an die Gesellschafter als Darlehensgeber unüblich hoch sei (im Fremdvergleich), und wollen darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) erkennen. Die Folge ist, dass die die Zinsen zahlende Kapitalgesellschaft die Zinsen nicht als Betriebsausgaben buchen kann, soweit diese "überhöht" sind.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte die Klägerin (eine inländische GmbH) zur Finanzierung eines Beteiligungserwerbs (unter anderem) zwei Darlehen aufgenommen:

  • ein mit 4,78 % verzinstes Bankdarlehen; die Bank hatte hinsichtlich des Darlehens vollumfängliche Sicherheiten am Vermögen der Klägerin;
  • ein mit 8 % verzinstes Darlehen der Muttergesellschaft der Klägerin, das gänzlich unbesichert war.

In Höhe der Differenz zwischen den beiden Zinssätzen (ca. 3 %) verneinte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug und qualifizierte diese Zinsen in vGA um. Während das Finanzgericht die Klage für unbegründet hielt, hatte die Klägerin vor dem BFH Erfolg.

Der BFH hat bestätigt, dass auch ein fremder Dritter bei einem unbesicherten Darlehen einen Risikozuschlag einkalkulieren würde. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe über ausreichendes Vermögen verfügte, um das Darlehen zurückzuzahlen, denn ein gedachter fremder Dritter würde die Ungewissheit, ob auch in Zukunft ausreichende Mittel zur Verfügung stünden, durch einen Risikoaufschlag berücksichtigen.

Hinweis: Nahezu jede mittelständische Kapitalgesellschaft ist durch Gesellschafterdarlehen finanziert. Dieses wichtige und grundlegende Urteil des BFH bietet Argumentationshilfen für eine - gegenüber einem besicherten Bankdarlehen - erhöhte Zinszahlung an die Darlehensgeber.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Drittstaaten: Kein Sonderausgabenabzug für Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Wenn man im Ausland tätig ist, sind die dort erzielten Einnahmen meistens in Deutschland steuerfrei, zum Beispiel aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Staaten (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA). Bei einer Tätigkeit im Ausland spielt auch die Sozialversicherung eine Rolle. Wenn man weiß, dass man nur für einen begrenzten Zeitraum im Ausland tätig ist, ist ein Verbleib in der deutschen Sozialversicherung sinnvoll. Dann sind die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zu zahlen, das Gehalt wird aber im Ausland versteuert. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat darüber entschieden, ob die gezahlten Beiträge in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden können oder nur die auf die steuerpflichtigen Einnahmen entfallenden.

Wenn man im Ausland tätig ist, sind die dort erzielten Einnahmen meistens in Deutschland steuerfrei, zum Beispiel aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Staaten (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA). Bei einer Tätigkeit im Ausland spielt auch die Sozialversicherung eine Rolle. Wenn man weiß, dass man nur für einen begrenzten Zeitraum im Ausland tätig ist, ist ein Verbleib in der deutschen Sozialversicherung sinnvoll. Dann sind die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zu zahlen, das Gehalt wird aber im Ausland versteuert. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat darüber entschieden, ob die gezahlten Beiträge in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden können oder nur die auf die steuerpflichtigen Einnahmen entfallenden.

Der Kläger war bei einem deutsch-chinesischen Joint Venture tätig. Im Streitjahr verbrachte er insgesamt 224 Arbeitstage in China. Er erzielte sowohl im Inland als auch im Ausland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von den erklärten Einkünften im Streitjahr entfielen 12,28 % auf im Inland steuerpflichtige und 87,72 % auf im Inland steuerfreie Einkünfte (aufgrund des DBA-China). In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung des gesamten Jahres als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ jedoch die mit den steuerfreien Einkünften zusammenhängenden Beträge unberücksichtigt.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die mit den steuerfreien Einkünften aus China zusammenhängenden Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Auf die steuerfreien Einnahmen aus China musste der Kläger aufgrund seines Verbleibs in der deutschen Sozialversicherung Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung leisten. Somit besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und den Aufwendungen, bei dem aber die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vorgeht. Ob die Vorsorgeaufwendungen im Drittstaat geltend gemacht werden können, ist für die Berücksichtigung als Sonderausgaben nicht relevant.

Hinweis: Die inländische Sozialversicherungspflicht und ein mögliches anteiliges Abzugsverbot wegen Drittstaateneinkünften können also zusammentreffen, ohne dass die übrigen Vorsorgeaufwendungen zur Altersvorsorge im In- oder Ausland abzugsfähig sind.

Aufgrund der eingelegten Revision bleibt nun die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Volljährige Kinder: Welche Regeln gelten für den Kindergeldbezug?

Das Kindergeld stellt insbesondere bei kinderreichen Familien eine nicht zu vernachlässigende Rechengröße im Haushaltseinkommen dar. Für das erste und zweite Kind bekommen Sie als Eltern seit dem 01.01.2021 monatlich jeweils 219 EUR. Für das dritte Kind erhöht sich das Kindergeld auf 225 EUR, für jedes weitere Kind gibt es 250 EUR. Möglicherweise wird die neue Bundesregierung für 2022 noch Erhöhungen beschließen.

Das Kindergeld stellt insbesondere bei kinderreichen Familien eine nicht zu vernachlässigende Rechengröße im Haushaltseinkommen dar. Für das erste und zweite Kind bekommen Sie als Eltern seit dem 01.01.2021 monatlich jeweils 219 EUR. Für das dritte Kind erhöht sich das Kindergeld auf 225 EUR, für jedes weitere Kind gibt es 250 EUR. Möglicherweise wird die neue Bundesregierung für 2022 noch Erhöhungen beschließen.

Ist Ihr Kind volljährig, zahlt die Familienkasse Ihnen das Kindergeld noch bis zum 25. Geburtstag des Kindes fort, wenn das Kind in dieser Zeit

  • für einen Beruf ausgebildet wird oder studiert (auch bei der zweiten Ausbildung oder dem Zweitstudium),
  • auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz warten muss,
  • einen Freiwilligendienst wie das freiwillige soziale Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet oder
  • eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten macht.

Absolviert das Kind bereits eine zweite Berufsausbildung, darf es währenddessen in der Regel nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nebenher arbeiten, damit das Kindergeld fortgezahlt wird (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung). Wird die 20-Stunden-Grenze überschritten, gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit, so dass der Anspruch auf Kindergeld entfällt.

Hinweis: Nimmt das Kind unmittelbar nach dem erfolgreichen Bachelorabschluss ein passendes Masterstudium auf, gilt letzteres Studium in der Regel nicht als zweite Berufsausbildung, sondern noch immer als Teil der ersten Ausbildung. Daraus folgt, dass die Familienkasse noch keine Erwerbstätigkeitsprüfung anstellen darf und deshalb das Kindergeld unabhängig vom zeitlichen Umfang eines Nebenjobs ausbezahlt werden muss.

Liegen zwischen dem Abschluss der ersten Ausbildung und dem Beginn der zweiten Ausbildung des Kindes mehr als vier Monate, haben Eltern für diese Monate keinen Anspruch auf Kindergeld. Entscheidend dabei sind für die Familienkassen zwei Zeitpunkte: der Abschluss der ersten Ausbildung und der Beginn der zweiten. Die erste Ausbildung gilt für die Familienkasse als abgeschlossen, wenn das Zeugnis schriftlich vorliegt und beispielsweise über ein Online-Portal heruntergeladen werden kann (also nicht erst, wenn das Kind sein Zeugnis tatsächlich abholt). Die zweite Ausbildung beginnt aus Sicht der Familienkasse dann, wenn die Ausbildung tatsächlich startet. Heißt für ein Studium: Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Bewerbung oder Immatrikulation, sondern der Besuch von Seminaren und Vorlesungen. Nur wenn diese Zeitspanne zwischen Ende der ersten und Beginn der zweiten Ausbildung kürzer ist als vier Monate, gilt sie als "Übergangszeit", in der Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Vergütungsansprüche: Verlegeranteil an Einnahmen von Verwertungsgesellschaften

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten geäußert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten geäußert.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2016 entschieden, dass den Verlegern nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zustehen, die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden könnten. Der Gesetzgeber hat dieses Urteil im Verwertungsgesellschaftengesetz verankert.

Eine Beteiligung der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen kommt daher nur in Betracht, wenn ihnen die Ansprüche im Nachhinein abgetreten worden sind und vom Verleger in die Verwertungsgesellschaft eingebracht werden. Der Urheber hat anstelle der nachträglichen Abtretung auch die Möglichkeit, der Beteiligung des Verlegers an Einnahmen aus bereits wirksam in die Verwertungsgesellschaft eingebrachten gesetzlichen Vergütungsansprüchen nachträglich zuzustimmen. Für urheberrechtliche Nutzungsrechte gilt Entsprechendes.

Das BMF hat insbesondere zu den umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten der gesetzlichen Vergütungsansprüche Stellung genommen und ist auf folgende Punkte näher eingegangen:

  • keine Leistungen des Urhebers
  • keine Leistungen des Verlegers
  • Leistung der Verwertungsgesellschaft an den Urheber und an den Verleger

Hinsichtlich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte stehen folgende Themen im Fokus:

  • Verlegeranteil als Entgelt für die Leistung des Verlegers an die Verwertungsgesellschaft (verlegerische Leistungen, Service- und Administrations- sowie Vermittlungsleistungen)
  • Verlegeranteil als Entgelt für die Leistung des Urhebers an den Verleger und für die Leistung des Verlegers an den Urheber (Leistung des Urhebers an den Verleger, Leistung des Verlegers an den Urheber, Fallgestaltungen)
  • Leistung der Verwertungsgesellschaft an den Urheber bzw. an den Verleger

Hinweis: Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Steuerpflicht von Alterseinkünften: Ab wann müssen Rentner Steuern zahlen?

Bereits zum 01.01.2005 hatte der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung umfangreich reformiert und mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) einen schrittweisen Übergang zu einer nachgelagerten Rentenbesteuerung eingeläutet. Dies bedeutet: Während Altersvorsorgeaufwendungen in Zeiten der Erwerbstätigkeit steuerfrei gestellt werden, unterliegt die Rente in der Auszahlungsphase der vollen Steuerpflicht. Das AltEinkG sieht einen jahresweise gestaffelten Übergang bis zu einer Vollversteuerung vor.

Bereits zum 01.01.2005 hatte der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung umfangreich reformiert und mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) einen schrittweisen Übergang zu einer nachgelagerten Rentenbesteuerung eingeläutet. Dies bedeutet: Während Altersvorsorgeaufwendungen in Zeiten der Erwerbstätigkeit steuerfrei gestellt werden, unterliegt die Rente in der Auszahlungsphase der vollen Steuerpflicht. Das AltEinkG sieht einen jahresweise gestaffelten Übergang bis zu einer Vollversteuerung vor.

Viele (Neu-)Rentner stellen sich die Frage, ob sie überhaupt einem Steuerzugriff ausgesetzt sind und wann sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Hier gilt:

  • Pflichtveranlagung: Ruheständler sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer Jahresbruttorente zuzüglich anderer steuerpflichtiger Einkünfte und abzüglich absetzbarer Kosten den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag lag 2021 für Alleinstehende bei 9.744 EUR pro Jahr. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner galt der doppelte Wert, also 19.488 EUR. Für 2022 gilt ein Grundfreibetrag von 9.984 EUR (bzw. 19.968 EUR).
  • Besteuerungsanteil der Rente: Dank des sogenannten Rentenfreibetrags bleibt ein gewisser Teil der Rente bislang noch steuerfrei. Entscheidend für die Höhe des Rentenfreibetrags ist das Jahr des Rentenbeginns. Während bei Rentenbeginn bis 2005 noch ein Besteuerungsanteil von 50 % galt, müssen Rentner mit Renteneintritt in 2021 bereits 81 % ihrer Rente versteuern. Bei Renteneintritt im Jahr 2040 steigt dieser Anteil auf 100 % (Vollversteuerung). Der Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren grundsätzlich unverändert bleibt. Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Der Rentenfreibetrag wird für jeden Rentner zu Beginn der Rente individuell festgelegt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.
  • Steuerpflicht nach Rentenanpassung: Jedes Jahr zum 01.07. erhöht die Bundesregierung die Renten. Einige Senioren fürchten Jahr für Jahr, dass sie durch die Rentenerhöhung plötzlich in die Steuerpflicht "hineinrutschen". Doch diese Sorge ist meistens unbegründet. Werden durch die Rentenanpassung doch Steuern fällig, sind diese zunächst marginal. Beziehen Ruheständler ausschließlich Einkünfte aus der gesetzlichen Rente, haben sie bis zu den nachfolgend aufgeführten Beträgen in der Regel keine Steuernachzahlung zu befürchten (für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Beträge):
Rentenbeginn Rentengebiet West Rentengebiet Ost
Jahresrente1) Monatsrente2) Jahresrente1) Monatsrente2)
2015 15.278 EUR 1.295 EUR 15.048 EUR 1.280 EUR
2016 15.033 EUR 1.274 EUR 14.913 EUR 1.268 EUR
2017 14.751 EUR 1.250 EUR 14.688 EUR 1.249 EUR
2018 14.492 EUR 1.228 EUR 14.456 EUR 1.229 EUR
2019 14.226 EUR 1.206 EUR 14.226 EUR 1.210 EUR
2020 13.815 EUR 1.171 EUR 13.815 EUR 1.175 EUR
1)Bruttorente 2)Monatsrente (2. Halbjahr 2020). Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 % als Beitrag zur Pflegeversicherung und 7,85 % zur Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Investitionsabzugsbetrag: Bis wann muss die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts bei einer Betriebsaufgabe erfolgen?

Kleine und mittlere Betriebe können die gewinnmindernde Wirkung von künftigen betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Durch die so erreichte Gewinnminderung lässt sich die Steuerlast senken und ein Liquiditätsvorteil erzielen, der dann die spätere Investition erleichtert.

Kleine und mittlere Betriebe können die gewinnmindernde Wirkung von künftigen betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Durch die so erreichte Gewinnminderung lässt sich die Steuerlast senken und ein Liquiditätsvorteil erzielen, der dann die spätere Investition erleichtert.

Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist, dass das betreffende Wirtschaftsgut nach Anschaffung bzw. Herstellung mindestens bis Ende des folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Werden diese zeitlichen Nutzungsvoraussetzungen nicht eingehalten, ist der Investitionsabzugsbetrag rückabzuwickeln.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit der Frage befasst, wie sich eine Betriebsaufgabe auf die Nutzungsvoraussetzungen auswirkt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Einzelunternehmerin in 2012 einen Investitionsabzugsbetrag für den Kauf eines Pkw gebildet. Nachdem sie das Fahrzeug im Mai 2014 erworben hatte, gab sie ihren Betrieb im Juli 2015 auf. Das Finanzamt machte den Investitionsabzugsbetrag daraufhin rückgängig, weil es den Standpunkt vertrat, dass das Fahrzeug aufgrund der Betriebsaufgabe schließlich nicht bis zum Ende des Folgejahres der Anschaffung (also bis Ende 2015) betrieblich genutzt worden war.

Der BFH sah die zeitlichen Nutzungsvoraussetzungen für den Pkw jedoch als erfüllt an und urteilte, dass es im Fall einer im Folgejahr der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts erfolgten Betriebsaufgabe genügt, wenn das Wirtschaftsgut - wie im vorliegenden Fall - bis zur Betriebsaufgabe (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wurde.

Hinweis: Im Jahr der Betriebsaufgabe liegt ein Rumpfwirtschaftsjahr mit weniger als zwölf Monaten vor. Die zeitlichen Nutzungsvoraussetzungen für ein Wirtschaftsgut sind nach Gerichtsmeinung erfüllt, wenn die betriebliche Nutzung bis zur Betriebsaufgabe und damit bis zum Ende des Rumpfwirtschaftsjahres erfolgt ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Europäische Staatsschuldenkrise: Erhöhung der Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungsdarlehen ist zulässig

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen Verbindlichkeiten, die in einer anderen Währung als dem Euro zu erfüllen sind, in einer Steuerbilanz nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert zum Zeitpunkt ihrer Begründung ausgewiesen werden (sogenannte Teilwertzuschreibung), wenn die zum jeweiligen Bilanzstichtag aufgetretenen Änderungen des Wechselkurses voraussichtlich dauerhaft sind. An dieser Voraussetzung fehlt es regelmäßig bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten. Denn bei ihnen kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich die Wertunterscheide bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung wieder ausgeglichen haben.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen Verbindlichkeiten, die in einer anderen Währung als dem Euro zu erfüllen sind, in einer Steuerbilanz nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert zum Zeitpunkt ihrer Begründung ausgewiesen werden (sogenannte Teilwertzuschreibung), wenn die zum jeweiligen Bilanzstichtag aufgetretenen Änderungen des Wechselkurses voraussichtlich dauerhaft sind. An dieser Voraussetzung fehlt es regelmäßig bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten. Denn bei ihnen kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich die Wertunterscheide bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung wieder ausgeglichen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass eine voraussichtlich dauernde Wertänderung angenommen werden kann, wenn sich die Währungsdaten zwischen dem Euro-Währungsraum und der Fremdwährung (hier dem Schweizer Franken) so fundamental geändert haben, wie dies zum Bilanzstichtag des 31.12.2010 wegen der europäischen Staatsschuldenkrise der Fall war. Für diesen Fall sahen die Bundesrichter die Teilwertzuschreibung einer Fremdwährungsverbindlichkeit  als berechtigt an.

Hinweis: Das BFH-Urteil zeigt, dass für Teilwertzuschreibungen also durchaus Raum ist, wenn sich die wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume so einschneidend ändern, wie es in der europäischen Staatsschuldenkrise ab 2010 der Fall war.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)