Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine März 2025

10.03. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2025; ** für das I. Quartal 2025]

Steuertermine April 2025

10.04. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]

Schweizer Familienstiftungen: Wann Stiftungsleistungen zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen

Schweizer Familienstiftungen werden häufig errichtet, um Vermögen über Generationen hinweg zu sichern und zu verwalten. Ziel der handelnden Familienstämme ist dabei häufig, Familienwerte zu erhalten, Nachkommen zu unterstützen und soziale Engagements zu ermöglichen.

Schweizer Familienstiftungen werden häufig errichtet, um Vermögen über Generationen hinweg zu sichern und zu verwalten. Ziel der handelnden Familienstämme ist dabei häufig, Familienwerte zu erhalten, Nachkommen zu unterstützen und soziale Engagements zu ermöglichen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage befasst, wann Stiftungsleistungen zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen führen.

Geklagt hatte ein Mann, dessen Familienstamm durch eine Schweizer Familienstiftung begünstigt war. Nach den Regelungen der Stiftungsurkunde konnten Angehörige des Familienstamms in jugendlichen Jahren einmalig (als "Starthilfe") von der Stiftung unterstützt werden. Ein Stiftungsrat entschied dabei, ob, in welcher Höhe und wann ein Familienmitglied unterstützt werden sollte.

Nachdem der Mann sich 2017 bei der Stiftung vorgestellt und dort einen Vortrag gehalten hatte, erhielt er aus den Erträgen des Stiftungsvermögens einmalig Geld und Aktien zugeteilt. Das deutsche Finanzamt sah darin zunächst eine freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest. Aufgrund anderslautender höchstrichterlicher Rechtsprechung hob das Amt den Schenkungsteuerbescheid später jedoch wieder auf und besteuerte die Stiftungsleistungen stattdessen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (mit Abgeltungsteuersatz von 25 %).

Der BFH gab dem Amt nun Recht und urteilte, dass die Auskehrungen der Stiftung zu Einnahmen aus Leistungen geführt hatten, die mit Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind.

Diese Vergleichbarkeit setzt voraus, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Hierfür muss der Empfänger in seiner Person die Voraussetzungen erfüllen, die von der Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug aufgestellt werden - er muss also zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehören (und darf keine Gegenleistung erbringen). Diese Voraussetzung hatte der Kläger im vorliegenden Fall erfüllt; sein gehaltener Vortrag war nicht als Gegenleistung anzusehen.

Weiter setzt die wirtschaftliche Vergleichbarkeit von Auskehrungen mit Gewinnausschüttungen voraus, dass sich die Leistungen als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen. Auch diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt, da die Auskehrungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens erfolgt waren.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Überhöhter Kaufpreis: Steuerliche Berücksichtigung von überteuerten Grundstücken

Wenn Sie ein Grundstück an eine Ihnen nahestehende Person verkaufen, kann es sein, dass sie einen anderen Kaufpreis verlangen als bei einer fremden Person. Sei es, dass Sie einen geringeren Kaufpreis verlangen, weil Sie der Person etwas Gutes tun wollen. Es kann aber auch das Gegenteil vorkommen, nämlich dass Sie einen höheren Kaufpreis erhalten, weil es die andere Person mit Ihnen gut meint. Im Streitfall wurde ein Grundstück zu einem überhöhten Preis verkauft. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste entscheiden, ob der überhöhte Betrag sowohl der Grunderwerbsteuer als auch der Schenkungsteuer unterliegen kann.

Wenn Sie ein Grundstück an eine Ihnen nahestehende Person verkaufen, kann es sein, dass sie einen anderen Kaufpreis verlangen als bei einer fremden Person. Sei es, dass Sie einen geringeren Kaufpreis verlangen, weil Sie der Person etwas Gutes tun wollen. Es kann aber auch das Gegenteil vorkommen, nämlich dass Sie einen höheren Kaufpreis erhalten, weil es die andere Person mit Ihnen gut meint. Im Streitfall wurde ein Grundstück zu einem überhöhten Preis verkauft. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste entscheiden, ob der überhöhte Betrag sowohl der Grunderwerbsteuer als auch der Schenkungsteuer unterliegen kann.

A ist Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin, einer GmbH. B, der Lebensgefährte von A, verkaufte der GmbH am 24.02.2011 ein Grundstück mit Geschäftsgebäude zum Kaufpreis von 1.100.000 EUR. Mit Bescheid vom 30.06.2011 setzte das Finanzamt gegenüber der GmbH Grunderwerbsteuer fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Gegenüber B erließ das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid, der auch bestandskräftig wurde. Hierbei wurde angenommen, dass das Grundstück nur einen Wert von 480.000 EUR habe und daher der darüber hinausgehende Betrag bis zum Kaufpreis eine Schenkung sei. Eine Änderung und Ermäßigung der Grunderwerbsteuer lehnte das Finanzamt ab.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Soweit der Kaufpreis über 480.000 EUR hinausging, wurde er zweimal steuerlich berücksichtigt. Der Differenzbetrag wurde bestandskräftig im Schenkungsteuerbescheid als Schenkung von A an B berücksichtigt. Derselbe Betrag wurde aber auch der Grunderwerbsteuer unterworfen. Es ist insoweit derselbe (bestimmte) Sachverhalt. Es handelt sich aber um einen Sachverhalt, der nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Differenzbetrag kann nur entweder freigebige Zuwendung oder Gegenleistung für das Grundstück sein, nicht aber beides zugleich.

Die Vertragsparteien waren sich einig, dass der vereinbarte Kaufpreis den Wert des Grundstücks deutlich überstieg. Nur weil im Vertrag 1.100.000 EUR als Kaufpreis angegeben war, gehört der unangemessene Teil des vereinbarten Kaufpreises nicht zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Wertanlage: Liste steuerbefreiter Goldmünzen für 2025 bekanntgegeben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Liste der Goldmünzen bekanntgegeben, die für das Jahr 2025 die Kriterien der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) erfüllen. Diese Liste wurde am 05.11.2024 von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das BMF ergänzt diese Veröffentlichung mit weiteren Erläuterungen und macht die Liste auf seiner Homepage zugänglich.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Liste der Goldmünzen bekanntgegeben, die für das Jahr 2025 die Kriterien der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) erfüllen. Diese Liste wurde am 05.11.2024 von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das BMF ergänzt diese Veröffentlichung mit weiteren Erläuterungen und macht die Liste auf seiner Homepage zugänglich.

Goldmünzen, die die in der MwStSystRL festgelegten Kriterien erfüllen, gelten in den EU-Mitgliedstaaten als Anlagegold. Ihre Lieferung ist während des gesamten Kalenderjahres 2025 von der Mehrwertsteuer befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf alle Emissionen einer in dieser Liste verzeichneten Münze. Ausgenommen sind Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendsteln.

Die Liste basiert auf Beiträgen der Mitgliedstaaten gemäß der MwStSystRL und wird in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Münzbezeichnungen geführt. Münzen der gleichen Kategorie werden nach ihrem Nominalwert aufsteigend geordnet. Wenn sie die Kriterien der MwStSystRL erfüllen, können auch nicht in der Liste enthaltene Münzen steuerbefreit sein. Entscheidend ist dabei unter anderem der Metallwert der Münze, der anhand des aktuellen Tagespreises für Gold (Londoner Nachmittagsfixing) zu ermitteln ist.

Hinweis: Das Verfahren zur Veröffentlichung der Liste hat sich bewährt. Bereits in den Jahren 2023 und 2024 wurden die Verzeichnisse der steuerbefreiten Goldmünzen jeweils im November von der Europäischen Kommission veröffentlicht und dann vom BMF mit ergänzenden Erläuterungen bekanntgemacht. Das aktuelle Verzeichnis unterstützt Händler, Sammler und Investoren bei der korrekten Anwendung der Steuerbefreiung und sorgt für Transparenz bei der Bewertung von Anlagegold.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Betriebsveranstaltung: Wenn die Kosten der Feierlichkeiten die Freigrenze überschreiten

Auch im beruflichen Bereich gibt es immer mal wieder einen Grund zu feiern. So sind in vielen Unternehmen Weihnachtsfeiern, Jahresauftaktfeiern oder sonstige betriebliche Events ein guter Anlass, um in entspannter Atmosphäre zusammenzukommen. Im Steuerrecht gibt es hierbei eine Freigrenze, bis zu der keine Lohnsteuer anfällt. Wie ist es jedoch, wenn die Veranstaltung nicht aus einem allgemeinen Anlass, sondern aufgrund der Verabschiedung eines Mitarbeiters stattfindet und dabei die Freigrenze überschritten wird? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte hierüber zu entscheiden.

Auch im beruflichen Bereich gibt es immer mal wieder einen Grund zu feiern. So sind in vielen Unternehmen Weihnachtsfeiern, Jahresauftaktfeiern oder sonstige betriebliche Events ein guter Anlass, um in entspannter Atmosphäre zusammenzukommen. Im Steuerrecht gibt es hierbei eine Freigrenze, bis zu der keine Lohnsteuer anfällt. Wie ist es jedoch, wenn die Veranstaltung nicht aus einem allgemeinen Anlass, sondern aufgrund der Verabschiedung eines Mitarbeiters stattfindet und dabei die Freigrenze überschritten wird? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte hierüber zu entscheiden.

Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Als dessen damaliger Vorstandsvorsitzender X in Ruhestand ging und Y seinen Posten übernahm, veranstaltete die Klägerin einen Empfang in ihrer Unternehmenszentrale. Die Organisation und Umsetzung übernahm ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Organisationsgremium unter Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich. Dieses wählte die einzuladenden Gäste aus und erstellte die Einladungskarten. Unter den ca. 300 Gästen waren unter anderem frühere und jetzige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, Vertreter von Unternehmen und Institutionen aus der Region sowie acht Familienmitglieder von X. Die Gesamtaufwendungen für den Empfang übernahm die Klägerin.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung nicht als Kosten einer Betriebsveranstaltung an, sondern berücksichtigte sie als Arbeitslohn des X, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Freigrenze von 110 EUR je Teilnehmer überschritten war.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Im Streitfall lag eine betriebliche Veranstaltung vor. Es handelt sich nur bei den auf X und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen um Arbeitslohn. Die Klägerin war Gastgeberin des Empfangs und bestimmte die Gästeliste. Darüber hinaus wurde auf dem Empfang auch der Nachfolger von X, nämlich Y, vorgestellt.

Nach Ansicht des Senats ist die Unterscheidung der Aufwendungen in solche anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers, die bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR insgesamt zu Arbeitslohn des Arbeitnehmers führen sollen, und in solche aus anderem Anlass, die lediglich bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR hinsichtlich des betroffenen Arbeitnehmers und seiner privaten Gäste zu Arbeitslohn führen sollen, nicht nachvollziehbar. Daher wurde dem Antrag der Klägerin, die auf X und seine persönlichen Gäste entfallenden Kosten pauschal zu besteuern, stattgegeben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Umsatzsteuererstattung: Direktanspruch trotz Verjährung und Vermögenslosigkeit des Leistenden

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat einem Unternehmer einen Direktanspruch auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer gegen den Fiskus gewährt. Dieser Anspruch basiert auf der sogenannten Reemtsma-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und ermöglicht es einem Leistungsempfänger, die Umsatzsteuer direkt vom Fiskus zurückzufordern, wenn die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Leistenden unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Geltendmachung dieses Anspruchs im Wege einer Billigkeitsmaßnahme anerkannt, wobei die Finanzverwaltung entsprechende Kriterien für die Gewährung des Direktanspruchs festgelegt hat.

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat einem Unternehmer einen Direktanspruch auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer gegen den Fiskus gewährt. Dieser Anspruch basiert auf der sogenannten Reemtsma-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und ermöglicht es einem Leistungsempfänger, die Umsatzsteuer direkt vom Fiskus zurückzufordern, wenn die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Leistenden unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Geltendmachung dieses Anspruchs im Wege einer Billigkeitsmaßnahme anerkannt, wobei die Finanzverwaltung entsprechende Kriterien für die Gewährung des Direktanspruchs festgelegt hat.

Der Kläger, ein Unternehmer im Bereich Sanitär- und Heizungsbau, bezog in den Jahren 2014 und 2016 Bauleistungen von der F-GmbH. Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer entrichtete er an die F-GmbH, die diese wiederum an das Finanzamt abführte. Nachträglich stellte das Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung fest, dass der Kläger gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz selbst Steuerschuldner war, weshalb der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht wurde.

Im Januar 2019 wurde die F-GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Angesichts der zwischen dem Kläger und der F-GmbH bestehenden Nettopreisvereinbarungen gestaltete sich eine zivilrechtliche Rückforderung der Umsatzsteuerbeträge als unmöglich oder zumindest übermäßig erschwert. Einen daraufhin vom Kläger gestellten Antrag auf Herabsetzung der Steuer lehnte das Finanzamt ab.

Das FG entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Direktanspruch vorliegen. Aufgrund der Löschung der F-GmbH wegen Vermögenslosigkeit ist diese zivilrechtlich nicht mehr greifbar, was eine Rückforderung der Umsatzsteuerbeträge übermäßig erschwert.

Nach der Rechtsprechung des EuGH garantiert der Grundsatz der Effektivität dem Abnehmer die Möglichkeit, bei Zahlungsunfähigkeit des Leistenden eine Erstattung direkt vom Fiskus zu verlangen. Der Direktanspruch entsteht erst dann, wenn der zivilrechtliche Anspruch gegen den Leistenden infolge von Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. Das Gericht betonte, dass sich der Fiskus nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann, da diese den Direktanspruch erst begründet.

Hinweis: Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist beim BFH anhängig. Der Ausgang des Verfahrens wird weitere Klärung zur Reichweite des Direktanspruchs bringen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Altersteilzeit: Aufstockungsbeträge bleiben auch bei Zahlung im Ruhestand steuerfrei

Mit einer Altersteilzeit können Arbeitnehmer sich einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Im Rahmen eines solchen Modells wird das Gehalt halbiert und vom Arbeitgeber um mindestens 20 % des reduzierten Gehalts aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt - er erhöht also die Einkommensteuer auf die übrigen Einkünfte.

Mit einer Altersteilzeit können Arbeitnehmer sich einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Im Rahmen eines solchen Modells wird das Gehalt halbiert und vom Arbeitgeber um mindestens 20 % des reduzierten Gehalts aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt - er erhöht also die Einkommensteuer auf die übrigen Einkünfte.

Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) können Arbeitnehmer die Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge auch beanspruchen, wenn deren Auszahlung erst nach Ende der Altersteilzeit erfolgt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer vom 01.12.2009 bis 31.07.2015 in Altersteilzeit bei einem Konzern gearbeitet. Da sich sein Grundgehalt nach der Entwicklung des Aktienkurses des Konzerns bemessen hatte, erhielt er seinen darauf berechneten Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag erst im Jahr 2017. Weil er zu diesem Zeitpunkt bereits Renten und Versorgungsbezüge bezogen hatte, verwehrte das Finanzamt (FA) ihm die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags.

Der BFH entschied jedoch, dass der Betrag trotz der späten Auszahlung steuerfrei bleiben musste. Entscheidend war für das Gericht, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine Altersteilzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erfüllt hatte und den Aufstockungsbetrag für eine Altersteilzeitarbeit erhalten hatte. Dass er sich im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr in Altersteilzeit befunden hatte, sondern bereits Versorgungsempfänger war, stand der Steuerfreiheit nicht entgegen. Anders als das FA meinte, müssen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht bei Zufluss vorliegen; maßgeblich sind vielmehr die Verhältnisse des Zeitraums, für den der Arbeitgeber den aufgestockten Arbeitslohn gezahlt hat.

Hinweis: Dass Aufstockungsbeträge bei variabler Bezahlung erst nach Eintritt in den Ruhestand ermittelt und ausgezahlt werden können, ist also unbeachtlich für die steuerliche Behandlung. Arbeitnehmer können sich in diesem Fall darauf berufen, dass die Beträge schließlich noch für das Altersteilzeitdienstverhältnis gezahlt worden sind.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Altersvorsorge: Zulage bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz

Wenn Sie eine Riester-Rente haben, wird diese durch bestimmte Vorteile gefördert. So gibt es neben der Grundzulage etwa auch die Kinderzulage oder den Steuervorteil. Haben Sie die Zulagen erhalten, obwohl die notwendigen Voraussetzungen nicht vorlagen, können die Vorteile zurückgefordert werden. Einer der Gründe kann ein Umzug ins Ausland sein. Entscheidend ist dabei, ob es sich um einen Wegzug in ein EU-/EWR-Land oder in ein Drittland handelt. Bei einem Umzug in ein Drittland muss man bereits erhaltene Zulagen wieder zurückzahlen. Handelt es sich um ein EU-/EWR-Land, kann man die Zulagen behalten. Im Streitfall erfolgte ein Umzug in die Schweiz. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob hier die Förderung zurückgezahlt werden muss.

Wenn Sie eine Riester-Rente haben, wird diese durch bestimmte Vorteile gefördert. So gibt es neben der Grundzulage etwa auch die Kinderzulage oder den Steuervorteil. Haben Sie die Zulagen erhalten, obwohl die notwendigen Voraussetzungen nicht vorlagen, können die Vorteile zurückgefordert werden. Einer der Gründe kann ein Umzug ins Ausland sein. Entscheidend ist dabei, ob es sich um einen Wegzug in ein EU-/EWR-Land oder in ein Drittland handelt. Bei einem Umzug in ein Drittland muss man bereits erhaltene Zulagen wieder zurückzahlen. Handelt es sich um ein EU-/EWR-Land, kann man die Zulagen behalten. Im Streitfall erfolgte ein Umzug in die Schweiz. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob hier die Förderung zurückgezahlt werden muss.

Die Klägerin zog am 26.11.2015 aus beruflichen Gründen in die Schweiz. Aus diesem Grund nahm das Finanzamt sie mit Bescheid vom 16.08.2019 auf Rückzahlung der erhaltenen Altersvorsorgezulagenleistungen in Anspruch. Der Wegzug in die Schweiz als Drittland sei ein Sonderfall einer förderschädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens. Da die Klägerin sich von ihrem Vertragsanbieter den Altersvorsorgevertrag in Form einer Abfindung hatte auszahlen lassen, nahm das Finanzamt sie zur Rückzahlung der Zulagen in Anspruch.

Die Klage vor dem FG war begründet. Der Wegzug der Klägerin in die Schweiz führt nicht zu einer schädlichen Verwendung der Altersvorsorgezulage. Zwar gehört die Schweiz nicht zu den Mitgliedstaaten der EU bzw. dem sogenannten EWR-Ausland, jedoch würde dies dem Freizügigkeitsabkommen der EU mit der Schweiz widersprechen. Daher ist das Gebiet, welches keine Rückzahlungsverpflichtung nach sich zieht, auf die Schweiz auszuweiten.

Ziel jenes Freizügigkeitsabkommens ist unter anderem die Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt und Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Es gilt ein Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Staatsangehörigkeit. Wenn die Klägerin ihren Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz verlegt, dürfen für sie die Vergünstigungen nicht schon deswegen entfallen, weil der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Vordrucke 2025: Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Muster der Vordrucke für das Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Umsatzsteuer-Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2025 veröffentlicht. Diese Vordrucke betreffen alle Voranmeldungszeiträume ab Januar 2025 und umfassen folgende Vordruckmuster:

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Muster der Vordrucke für das Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Umsatzsteuer-Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2025 veröffentlicht. Diese Vordrucke betreffen alle Voranmeldungszeiträume ab Januar 2025 und umfassen folgende Vordruckmuster:

  • USt 1 A: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
  • USt 1 H: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025
  • USt 1 E: Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
  • USt 5 E: Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025

Diese Vordrucke sowie weiterführende Erläuterungen sind auf der Website des BMF verfügbar. Zusätzlich zu den Formularen wurden auch Änderungen im Bereich der Kleinunternehmerregelung bekanntgegeben. Seit dem 01.01.2025 gelten neue Regelungen zur Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, wenn diese ihre Umsatzgrenzen überschreiten. So muss ein Unternehmer, dessen Umsatz die Grenze von 100.000 EUR im laufenden Jahr überschreitet, den überschreitenden Betrag der Regelbesteuerung unterwerfen und diesen in den entsprechenden Zeilen der Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Einführung eines besonderen Meldeverfahrens für Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Dies betrifft Unternehmer, die als Kleinunternehmer tätig sind, aber ihre Umsätze (auch) in anderen EU-Mitgliedstaaten erzielen. Die Steuerbefreiung nach § 19 Umsatzsteuergesetz findet auch auf sie Anwendung.

Hinweis: Zu beachten ist, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung grundsätzlich über die amtlich vorgeschriebene Datenschnittstelle elektronisch übermittelt werden müssen. Weitere Informationen zur elektronischen Übermittlung sind auf der Website des Elster-Portals verfügbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Werte für Sammlermünzen bekanntgegeben: Gold- und Silberpreise 2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf steuerpflichtige Umsätze mit Sammlermünzen konkretisiert und die relevanten Gold- und Silberpreise für das Kalenderjahr 2025 bekanntgegeben.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf steuerpflichtige Umsätze mit Sammlermünzen konkretisiert und die relevanten Gold- und Silberpreise für das Kalenderjahr 2025 bekanntgegeben.

Gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Anlage 2 zum UStG ist auf die steuerpflichtigen Umsätze mit Sammlermünzen aus Edelmetallen der ermäßigte Umsatzsteuersatz anwendbar. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bemessungsgrundlage für die Umsätze der Münzen mehr als 250 % des auf Basis des Feingewichts berechneten Metallwerts (ohne Umsatzsteuer) beträgt.

In dem aktuellen BMF-Schreiben wird detailliert geregelt, wie der Metallwert von Sammlermünzen zu ermitteln ist:

  • Goldmünzen: Unternehmer müssen den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgeblich ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold, der in US-Dollar angegeben wird und in Euro umzurechnen ist. Zur Vereinfachung kann alternativ der letzte im November 2024 festgestellte Tagespreis herangezogen werden. Für das Kalenderjahr 2025 hat die Metallwertermittlung dementsprechend nach einem Goldpreis von 80.555 EUR pro Kilogramm (ohne Umsatzsteuer) zu erfolgen.
  • Silbermünzen: Für Silbermünzen wiederum ist grundsätzlich der aktuelle Tagespreis je Kilogramm Feinsilber maßgebend. Alternativ können Unternehmer jedoch aus Vereinfachungsgründen auch hier den letzten im November 2024 festgestellten Preis zugrunde legen. Für 2025 beträgt dieser 910 EUR pro Kilogramm (ohne Umsatzsteuer).

Die neuen Vorgaben und Werte werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und sind maßgeblich für die steuerliche Behandlung von Sammlermünzen im Jahr 2025.

Hinweis: Mit diesen Vorgaben schafft das BMF Klarheit für die steuerliche Behandlung von Sammlermünzen und erleichtert die Praxis durch vereinfachte Bewertungsmöglichkeiten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Neue Vorschriften zur Vorsteueraufteilung: Handlungsbedarf für Kreditinstitute bis 2026

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 09.12.2024 die Regelungen zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten aktualisiert und das entsprechende BMF-Schreiben aus dem Jahr 2005 ersetzt. Die neuen Vorgaben betreffen insbesondere die Vorsteueraufteilung, die Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen sowie die Dokumentation und Methodik der Vorsteueraufteilung.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 09.12.2024 die Regelungen zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten aktualisiert und das entsprechende BMF-Schreiben aus dem Jahr 2005 ersetzt. Die neuen Vorgaben betreffen insbesondere die Vorsteueraufteilung, die Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen sowie die Dokumentation und Methodik der Vorsteueraufteilung.

Ein wesentlicher Aspekt des Schreibens ist die zwingende Zuordnung von Eingangsleistungen zu den entsprechenden Ausgangsumsätzen, insbesondere wenn diese für steuerpflichtige sowie steuerfreie Umsätze verwendet werden. In der Regel erfolgt die Zuordnung der Vorsteuer direkt durch die Verknüpfung der Eingangsleistung mit den Ausgangsumsätzen. Kann dies nicht umgesetzt werden, ist eine wirtschaftliche Zuordnung anhand geeigneter Aufteilungsmaßstäbe erforderlich. Das BMF unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren Verfahrensdokumentation. Eine fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation kann zu einer Schätzung der Vorsteuerbeträge durch die Finanzverwaltung führen.

Das BMF erachtet die Segmentierung als eine der präzisesten Methoden der Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten. Dabei wird das Unternehmen in abgrenzbare Einheiten wie Organgesellschaften, Betriebsstätten oder Geschäftsbereiche unterteilt, um eine differenzierte Zuordnung der Vorsteuer zu ermöglichen. Innerhalb dieser Segmente wird die Vorsteuer direkt den entsprechenden Ausgangsumsätzen zugeordnet. Bei Leistungen, die mehreren Segmenten zugutekommen, erfolgt eine Aufteilung anhand eines geeigneten Verteilungsschlüssels.

Das BMF-Schreiben befasst sich auch mit grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen, insbesondere mit inländischen Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute und umgekehrt. Auch in diesen Fällen muss die Zuordnung von Eingangsleistungen zu den entsprechenden Ausgangsumsätzen klar und nachvollziehbar erfolgen.

Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich Unternehmer bis zum 31.12.2025 auf die Grundsätze des Schreibens vom 12.04.2005 berufen, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen und dem nicht andere zwischenzeitlich veröffentlichte BMF-Schreiben entgegenstehen.

Hinweis: Die neuen Vorschriften erfordern eine präzise Verfahrensdokumentation sowie Zuordnungs- und Aufteilungssysteme, insbesondere durch Segmentierung. Die Verantwortlichen in Kreditinstituten sollten sich frühzeitig auf die Umsetzung vorbereiten, um eine ordnungsgemäße Vorsteueraufteilung zu gewährleisten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)