Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine März 2025

10.03. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2025; ** für das I. Quartal 2025]

Steuertermine April 2025

10.04. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]

Steuerfahndung in NRW: Neues Landesamt in NRW bündelt 1.200 Köpfe im Kampf gegen Finanzkriminalität

Seit Jahresbeginn ist in NRW der Aufbau des neuen Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) in die heiße Phase eingetreten. In der zweiten und finalen Ausbaustufe wurden nun die gesamten Ressourcen der nordrhein-westfälischen Steuerfahndung mit rund 1.200 Beschäftigten in der neuen Behörde gebündelt. Unter den Bundesländern geht NRW damit einen bislang einzigartigen Weg im Kampf gegen organisierte Finanzkriminalität, Geldwäsche und schweren Steuerbetrug.

Seit Jahresbeginn ist in NRW der Aufbau des neuen Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) in die heiße Phase eingetreten. In der zweiten und finalen Ausbaustufe wurden nun die gesamten Ressourcen der nordrhein-westfälischen Steuerfahndung mit rund 1.200 Beschäftigten in der neuen Behörde gebündelt. Unter den Bundesländern geht NRW damit einen bislang einzigartigen Weg im Kampf gegen organisierte Finanzkriminalität, Geldwäsche und schweren Steuerbetrug.

Bereits zum 01.01.2024 hatte das LBF NRW seinen Betrieb als zusätzliche Dienststelle neben den zehn in NRW bestehenden Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung aufgenommen - nun wurden diese Ämter alle organisatorisch in die zentrale Behörde mit Sitz in Düsseldorf integriert. Die Finanzverwaltung NRW will mit diesem Schritt die Kooperation verbessern und Prozesse schlanker gestalten.

In der Zentrale des LBF NRW in Düsseldorf wird in den kommenden Monaten ein IT-Kompetenzzentrum aufgebaut, das die Bekämpfung von Betrugsgeschäften mit Kryptowährungen sowie andere Formen von Cybercrime und moderne Ermittlungsmethoden wie den Einsatz von KI forcieren wird. Zudem wird ein großes Lagezentrum errichtet, das im Fall großer internationaler Einsätze Arbeitsplätze für bis zu 100 Steuerfahnder bieten soll. Mit eigenen Räumen für die Telekommunikationsüberwachung wird die Steuerfahndung zudem in die Lage versetzt, Verdächtige in der Zukunft selbst abzuhören.

Hinweis: Das LBF NRW bündelt die Kompetenzen in den großen Deliktsfeldern wie Geldwäsche, Umsatzsteuerbetrug, Cum-Ex/Cum-Cum und Terrorfinanzierung. Sondereinheiten wie die Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung oder die gemeinsam mit Polizei und Justiz geführte Task Force werden in das neue Landesamt überführt.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

Eine Frage des berechtigten Interesses: Kann man seine Steuerakten "einfach mal so" einsehen?

So wie Sie Ihre Unterlagen zur Steuererklärung - wie Bescheide, die Erklärung oder Korrespondenz - aufbewahren, gibt es auch beim Finanzamt eine persönliche Steuerakte. Geht Ihnen beispielsweise ein Bescheid aus Versehen verloren, können Sie beim Finanzamt nach einer Kopie fragen. Aber können Sie einfach so auch den Rest der Aufzeichnungen des Finanzamts einsehen? Muss das Finanzamt Ihnen diese Unterlagen herausgeben? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.

So wie Sie Ihre Unterlagen zur Steuererklärung - wie Bescheide, die Erklärung oder Korrespondenz - aufbewahren, gibt es auch beim Finanzamt eine persönliche Steuerakte. Geht Ihnen beispielsweise ein Bescheid aus Versehen verloren, können Sie beim Finanzamt nach einer Kopie fragen. Aber können Sie einfach so auch den Rest der Aufzeichnungen des Finanzamts einsehen? Muss das Finanzamt Ihnen diese Unterlagen herausgeben? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.

Die Klägerin wurde zusammen mit ihrem Ehemann veranlagt. Dieser verstarb in 2015. Im Jahr 2021 beantragte die Klägerin die Akteneinsicht in die Steuerbescheide, Einsprüche und Korrespondenz der Jahre 2014 bis 2017. Ausschlaggebend hierfür war ihr zufolge ein neuer steuerlicher Vertreter. Das Finanzamt sandte zwar die Steuerbescheide, lehnte jedoch eine Akteneinsicht mit der Begründung ab, dass ein berechtigtes Interesse nicht hinreichend vorgetragen worden sei. Auch die Datenschutz-Grundverordnung begründet keine weitere Verpflichtung des Finanzamts zur Akteneinsicht.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat die Grenzen des eingeräumten Ermessens erkannt und auch eingehalten. Auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich kein Recht für die Klägerin auf Akteneinsicht. Das Verfahrensrecht enthält keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Jedoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Finanzamts zusteht, weil dieses nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren.

Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Ermessen durch das Finanzamt zutreffend ausgeübt wurde. Hierbei ist der Ermessensrahmen zu berücksichtigen. Und im Streitfall ist die Entscheidung des Finanzamts nicht zu beanstanden. Es hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht vortragen muss. Dem ist die Klägerin jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen. Der Wechsel des steuerlichen Beraters begründet kein berechtigtes Interesse.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft: Kosten für Kunstexpertin und Inventareinlagerung sind absetzbar

Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter auch sogenannte Erbfallkosten wie beispielsweise die Kosten für die Bestattung und zur Regelung des Nachlasses. Ohne Nachweis gewährt das Finanzamt für diese Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 15.000 EUR (bis 2024: 10.300 EUR).

Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter auch sogenannte Erbfallkosten wie beispielsweise die Kosten für die Bestattung und zur Regelung des Nachlasses. Ohne Nachweis gewährt das Finanzamt für diese Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 15.000 EUR (bis 2024: 10.300 EUR).

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können zu den abziehbaren Erbfallkosten auch Aufwendungen zählen, die einer Erbengemeinschaft im Rahmen der Teilung des Nachlasses für die Versteigerung beweglicher Nachlassgegenstände entstehen.

Im zugrunde liegenden Fall waren ältere Eheleute fünf Jahre vor ihrem Tod aus dem Ausland in eine Seniorenresidenz in Deutschland umgezogen. Teile ihres Inventars bzw. Mobiliars hatten sie in einem angemieteten Lagerraum einlagern lassen. Nach dem Tod der Eheleute hatte der eingesetzte Testamentsvollstrecker den Lagervertrag bis zur Versteigerung der Nachlassgegenstände fortbestehen lassen. Er hatte zudem eine Kunstexpertin damit beauftragt, den Verkauf der Nachlassgegenstände zu begleiten. Fraglich war nun, ob die Kosten für den Lagervertrag und das Honorar der Kunstexpertin in der Erbschaftsteuererklärung der Erbengemeinschaft absetzbar waren.

Der BFH gab grünes Licht für den Kostenabzug und verwies darauf, dass der Begriff "Kosten zur Regelung des Nachlasses" weit auszulegen sei. Die Abgrenzung zwischen den (abziehbaren) Kosten der Nachlassregelung und den (nicht abziehbaren) Kosten der Nachlassverwaltung sei einzelfallabhängig vorzunehmen.

Auch Kosten, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfielen, könnten zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören, wenn die Auseinandersetzung - wie im vorliegenden Fall - in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod der Erblasser erfolge. Dies gelte insbesondere, wenn der Verkauf dazu dient, die Geldbeträge zu erlösen, die nach dem testamentarischen Willen der Erblasser an die einzelnen Miterben ausgezahlt werden sollten.

Abziehbar können daher die Kosten für die Sichtung der Nachlassgegenstände, deren Inventarisierung sowie Kosten für die Vermittlung, Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung sein. Auch Kosten, die notwendigerweise für die Lagerung der Nachlassgegenstände bis zu deren Veräußerung anfallen, sind steuermindernd zu berücksichtigen, denn diese Kosten dienen dazu, den Nachlass unter den Miterben der Erbengemeinschaft zu verteilen. Im vorliegenden Fall lagen keine Kosten zur Verwaltung des Nachlasses vor, da der Verkauf der Nachlassgegenstände nicht der Erhaltung, Mehrung und Nutzung des Nachlassvermögens gedient hatte.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Schriftsatznachlass: FG muss bei überraschendem Hinweis eine Frist zur Stellungnahme einräumen

Erst denken, dann reden! Dieser wohlgemeinte Rat ist auch in Finanzgerichtsprozessen wichtig, da unbedachte Äußerungen hier schnell den Prozesserfolg gefährden können. Nach der Zivilprozessordnung sollen die Finanzgerichte einer Prozesspartei eine Frist zur schriftlichen Nachlieferung von Erklärungen gewähren, wenn ihr keine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis möglich ist.

Erst denken, dann reden! Dieser wohlgemeinte Rat ist auch in Finanzgerichtsprozessen wichtig, da unbedachte Äußerungen hier schnell den Prozesserfolg gefährden können. Nach der Zivilprozessordnung sollen die Finanzgerichte einer Prozesspartei eine Frist zur schriftlichen Nachlieferung von Erklärungen gewähren, wenn ihr keine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis möglich ist.

Ein Beispiel für einen solchen Schriftsatznachlass liefert nun ein Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dessen Mittelpunkt ein mutmaßlicher Umsatzsteuerbetrug beim Handel mit Kraftfahrzeugen stand. Das Finanzamt hatte der klagenden Käuferin den Vorsteuerabzug aus dem Ankauf verwehrt, da es davon ausgegangen war, dass sie aufgrund eines Umsatzsteuerbetrugs in der Lieferkette bösgläubig gewesen war. Ihre Weiterverkäufe an Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet könnten - ebenfalls aufgrund ihrer Bösgläubigkeit - zudem nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gefasst werden.

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gewährte den Vorsteuerabzug aus dem Ankauf der Fahrzeuge, da es nicht feststellen konnte, dass die Erwerberin von der Steuerhinterziehung gewusst hatte bzw. hätte wissen können. In der mündlichen Verhandlung stellte das FG aber überraschend fest, dass die sogenannten Gelangensbestätigungen nicht ordnungsgemäß waren, sodass das Gericht die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen mit dieser Begründung versagte. Einen während der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Erwerberin auf Schriftsatznachlass aufgrund des überraschenden Hinweises auf die Gelangensbestätigung hatte das FG abgelehnt.

Der BFH hob das Urteil nun aufgrund eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zurück an das FG. Nach Auffassung der Bundesrichter muss ein Gericht einen Schriftsatznachlass gewähren, wenn es in der mündlichen Verhandlung erstmals einen Hinweis auf entscheidungserhebliche Erwägungen und Gesichtspunkte erteilt, mit denen die Prozessbeteiligten erkennbar nicht gerechnet haben bzw. nicht rechnen mussten und zu denen sie keine sofortige Erklärung abgeben können.Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen äußern zu können.

Gerichte dürfen ihre Entscheidungen nur auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, zu denen die Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Im vorliegenden Fall hatte das FG den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, da es ihr in der mündlichen Verhandlung spontan nicht möglich gewesen war, sich zu der überraschend aufgeworfenen Frage des Belegnachweises zu erklären.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

Zinsverbilligte Darlehensgewährung: Wie der Zinsvorteil für schenkungssteuerliche Zwecke ermittelt wird

Wenn sich Freunde oder nahe Angehörige untereinander ein Darlehen gewähren, werden die Konditionen für den Darlehensnehmer häufig besonders günstig ausgestaltet, da der natürliche Interessengegensatz fehlt, der ansonsten bei fremdem Dritten besteht. Bei zinsverbilligten Darlehen sollte man wissen, dass dessen Gewährung eine erhebliche Schenkungsssteuer auslösen kann. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie in solchen Fällen der zu versteuernde Zinsvorteil bemessen wird.

Wenn sich Freunde oder nahe Angehörige untereinander ein Darlehen gewähren, werden die Konditionen für den Darlehensnehmer häufig besonders günstig ausgestaltet, da der natürliche Interessengegensatz fehlt, der ansonsten bei fremdem Dritten besteht. Bei zinsverbilligten Darlehen sollte man wissen, dass dessen Gewährung eine erhebliche Schenkungsssteuer auslösen kann. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie in solchen Fällen der zu versteuernde Zinsvorteil bemessen wird.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger von seiner Schwester auf unbestimmte Zeit ein Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. EUR erhalten und hierfür einen Darlehnszinssatz von 1 % pro Jahr gezahlt. Das Finanzamt sah in der zinsverbilligten Darlehensgewährung eine gemischte Schenkung, zog zur Berechnung der freigebigen Zuwendung die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und einem Zinssatz von 5,5 % heran und setzte letztlich eine Schenkungsteuer von 229.500 EUR fest.

Den Zinssatz von 5,5 % entnahm das Amt dem Bewertungsgesetz; er ist darin für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme vorgesehen. Nach Auffassung des Amts war dieser Zinssatz anzuwenden, da kein marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen vorlag.

Der BFH entschied, dass die zinsverbilligte Darlehensgewährung zwar zu Recht als freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) erfasst worden war, bei der Bemessung des Zinsvorteils jedoch nicht der Zinssatz von 5,5 % zugrunde gelegt werden durfte, da ein niedrigerer Wert durchaus vorlag.

Nach der Formulierung im Bewertungsgesetz darf der Zinssatz von 5,5 % nur herangezogen werden, "wenn kein anderer Wert feststeht". In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern aber festgestellt, dass die marktüblichen Darlehenszinsen für wirtschaftlich tätige Personen bei einer Zinsbindung von ein bis fünf Jahren bei effektiv 2,81 % pro Jahr gelegen hatten.

Da das streitgegenständliche Darlehen nach vierjähriger Laufzeit hatte gekündigt werden können und der Kläger eine wirtschaftlich tätige Person war, galt der Zinssatz von 2,81 % nach Auffassung des BFH also unter vergleichbaren Bedingungen und war somit zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bereicherung heranzuziehen. Der Nutzungsvorteil bestand somit nur in der Differenz von 1,81 %, so dass der BFH die Schenkungsteuer auf 59.140 EUR reduzierte.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Gemischt-freigebige Grundstücksschenkung: Wann die Schenkungsteuer bei vertraglich verankerter Vollzugshemmung entsteht

Während die Erbschaftsteuer mit dem Tode des Erblassers entsteht, ist für die Schenkungsteuer derjenige Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Zuwendung ausgeführt wird. Grundstücksschenkungen werden nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Da ein eingetretener Leistungserfolg erforderlich ist, muss der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan haben und der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage versetzt worden sein, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung (durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt) herbeizuführen.

Während die Erbschaftsteuer mit dem Tode des Erblassers entsteht, ist für die Schenkungsteuer derjenige Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Zuwendung ausgeführt wird. Grundstücksschenkungen werden nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Da ein eingetretener Leistungserfolg erforderlich ist, muss der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan haben und der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage versetzt worden sein, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung (durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt) herbeizuführen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage befasst, wann eine gemischt-freigebige Grundstücksschenkung schenkungsteuerlich als ausgeführt gilt, wenn die Vertragsparteien eine Vollzugshemmung vereinbart haben.

Hinweis: Eine gemischt-freigebige Zuwendung liegt vor, wenn der Beschenkte eine Gegenleistung an den Schenker erbringt, die niedriger als der Wert des Zuwendungsgegenstands ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Vertragsparteien geregelt, dass der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst Gebrauch machen durfte, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen war.

Der BFH entschied, dass die gemischt-freigebige Schenkung in diesem Fall erst bei Kaufpreiszahlung als ausgeführt gilt. Das Gericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, nach der Grundstücksschenkungen schenkungsteuerlich noch nicht ausgeführt sind, wenn der Beschenkte aufgrund vertraglicher Abrede erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Steuertermine April 2025

Steuertermine April 2025
10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 03/2025)

Wirtschaft unter Druck: Regelinsolvenzen nehmen deutlich zu

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2024 um 22,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2024 um 22,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Im August 2024 meldeten die Amtsgerichte 1.764 beantragte Unternehmensinsolvenzen, dies waren 13,4 % mehr als im August 2023. Die Forderungen der Gläubiger aus den im August 2024 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 2,4 Mrd. EUR. Im August 2023 hatten die Forderungen noch bei rund 1,8 Mrd. EUR gelegen.

Auf 10.000 Unternehmen kamen im August 2024 in Deutschland somit insgesamt 5,1 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt "Verkehr und Lagerei" mit 9,2 Fällen. Danach folgten das Gastgewerbe mit 7,8 Insolvenzen und die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (z.B. Zeitarbeitsfirmen) mit 7,3 Fällen sowie das Baugewerbe mit 7,2 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

Bei den Verbraucherinsolvenzen verzeichnete Destatis hingegen einen Rückgang: Im August 2024 gab es 5.672 Verbraucherinsolvenzen - damit sank die Zahl um 2,9 % gegenüber August 2023.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

Sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer: Wann Sicherheitsmaßnahmen (nicht) zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören

Sind Arbeitnehmer aufgrund ihrer beruflichen Position in ihrer Sicherheit gefährdet, stellt sich die Frage, ob sich die Kosten für Sicherheitsmaßnahmen lohnsteuererhöhend bei ihnen auswirken. Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem neuen Schreiben nun zur lohnsteuerlichen Behandlung entsprechender Kosten geäußert. Hiernach gilt:

Sind Arbeitnehmer aufgrund ihrer beruflichen Position in ihrer Sicherheit gefährdet, stellt sich die Frage, ob sich die Kosten für Sicherheitsmaßnahmen lohnsteuererhöhend bei ihnen auswirken. Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem neuen Schreiben nun zur lohnsteuerlichen Behandlung entsprechender Kosten geäußert. Hiernach gilt:

Kosten des Arbeitgebers für Leibwächter und Personenschützer führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der konkret zu schützenden Person, weil diese Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

Ob Kosten des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen in Wohnungen von konkret positionsgefährdeten Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen oder steuerlich außen vor bleiben dürfen, entscheidet sich nach dem Maß der bestehenden Gefährdung:

Bei Arbeitnehmern, die durch eine Sicherheitsbehörde in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet worden sind, ergibt sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtungen in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil Vorteile aus dem Einbau im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

Bei Arbeitnehmern der Gefährdungsstufe 3 (niedrigste Stufe) gilt dies allerdings in der Regel nur bis zu einem Betrag von 30.000 EUR (veranlagungszeitraumübergreifender Höchstbetrag). Bei höheren Aufwendungen ist nur dann von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, wenn der Einbau der Sicherheitseinrichtungen von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden ist.

Bei Arbeitnehmern, für die keine konkrete Gefährdungslage vorliegt (keine Gefährdungsstufe), handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Sofern ein Vorteil als lohnsteuerpflichtig eingestuft wird, fließt er dem Arbeitnehmer beim Einbau sofort als Arbeitslohn zu.

Hinweis: Eine spätere Änderung der Gefährdungsstufe löst keine steuerlichen Konsequenzen aus - es erfolgt also keine Erfassung eines steuerpflichtigen Vorteils nach Herabsetzung der Gefährdungsstufe und kein Ansatz von negativem Arbeitslohn bei Heraufsetzung, es sei denn, die Änderung erfolgt noch innerhalb des Einbaujahres.

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen oder laufende Betriebs- oder Wartungskosten, bleibt dieser Ersatz - bei entsprechender Gefährdungslage des Arbeitnehmers - ebenfalls steuerlich außen vor. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen in zeitlicher Nähe zum Einbau oder zu der Zahlung laufender Betriebs- oder Wartungskosten ersetzt werden; andernfalls ist der Aufwendungsersatz steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Trägt ein konkret gefährdeter Arbeitnehmer die Kosten für Sicherheitseinrichtungen selbst (ohne Arbeitgebererstattung), kann er diese als Werbungskosten abziehen. Aufwendungen eines nicht konkret gefährdeten Arbeitnehmers für Sicherheitseinrichtungen gehören hingegen zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Photovoltaikeinbau 2022/2023: Gezahlte Umsatzsteuer kann aufgrund der neuen Steuerfreiheit zurückverlangt werden

Seit dem 01.01.2023 fällt auf den Kauf und den Einbau von privaten Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr an - es gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Wer sich um den Jahreswechsel 2022/2023 eine Photovoltaikanlage auf seine private Immobilie installieren ließ, sollte ein neues Urteil des Amtsgerichts München (AG) kennen, das in einem Zivilrechtsstreit zwischen einem Installateur und einem seiner Kunden erging. Letzterer hatte im Sommer 2022 die Lieferung und den Einbau einer Photovoltaikanlage (einschließlich des Umbaus des Zählerkastens) bestellt. Kostenpunkt: 15.900 EUR zuzüglich 3.021 EUR Umsatzsteuer.

Seit dem 01.01.2023 fällt auf den Kauf und den Einbau von privaten Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr an - es gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Wer sich um den Jahreswechsel 2022/2023 eine Photovoltaikanlage auf seine private Immobilie installieren ließ, sollte ein neues Urteil des Amtsgerichts München (AG) kennen, das in einem Zivilrechtsstreit zwischen einem Installateur und einem seiner Kunden erging. Letzterer hatte im Sommer 2022 die Lieferung und den Einbau einer Photovoltaikanlage (einschließlich des Umbaus des Zählerkastens) bestellt. Kostenpunkt: 15.900 EUR zuzüglich 3.021 EUR Umsatzsteuer.

Der Installateur montierte die Anlage noch 2022, so dass der Kunde auch in diesem Jahr die Rechnung beglich. Letzte Mängel an der Anlage wurden aber erst 2023 beseitigt, nachdem der örtliche Netzbetreiber diese bei der Abnahme (ebenfalls 2023) festgestellt hatte. Die Anlage war somit erst an das Stromnetz angeschlossen worden, nachdem der Netzbetreiber einen Zweistromzähler eingebaut hatte (im Mai 2023). Der Kunde verklagte seinen Installateur auf Rückerstattung der Umsatzsteuer, da er davon ausging, dass die Leistung erst in 2023 erbracht worden war und somit von der neuen Umsatzsteuerfreiheit erfasst wurde.

Das AG gab dem Kunden nun Recht und erklärte, dass Planung, Lieferung und Einbau einer Photovoltaikanlage als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen sei, der nicht in Einzelbestandteile aufgesplittet werden dürfe. Maßgeblich sei, dass der Leistungsempfänger eine betriebsfertige Anlage wünschte. Eine einheitliche (Werk-)Lieferung sei aber erst ausgeführt, wenn der Empfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhalte - dies sei erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der Anlage an das Stromnetz der Fall. Im vorliegenden Fall war die gesamte Leistung also erst 2023 erbracht worden, so dass die Umsatzsteuerbefreiung anwendbar war.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)