Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine März 2025

10.03. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2025; ** für das I. Quartal 2025]

Steuertermine April 2025

10.04. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]

EuGH-Entscheidung: Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung für Subunternehmer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage des Vorsteuerabzugs bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Gegenständen für Subunternehmer befasst.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage des Vorsteuerabzugs bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Gegenständen für Subunternehmer befasst.

Der Fall betrifft eine Klägerin, die Gussteile herstellt und diese in Rumänien durch einen Subunternehmer bearbeiten lässt. Dafür stellte sie eine ihr gehörende Immobilie in Rumänien zur Verfügung und überließ dem Subunternehmer unentgeltlich einen Kran, der für die Bearbeitung der Gussteile unerlässlich war. Die Finanzbehörde verweigerte ihr den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Krans, da sie keine detaillierten Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit in Rumänien vorgelegt und nicht nachgewiesen habe, dass der Erwerb des Krans für die Zwecke ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt sei.

Der EuGH stellte jedoch klar, dass der Vorsteuerabzug nicht allein von der direkten Verbindung zu den Ausgangsumsätzen abhängt, sondern auch von der Notwendigkeit des Erwerbs des Krans für die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Im Urteilsfall war der Kran für die Bearbeitung der Gussteile unerlässlich, so dass dessen Erwerb in direktem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin stand, auch wenn er unentgeltlich einem Subunternehmer zur Verfügung gestellt wurde.

Das Gericht hob hervor, dass der Vorsteuerabzug nur dann versagt werden kann, wenn die Zurverfügungstellung des Gegenstands über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu ermöglichen. In diesem Fall war die Zurverfügungstellung des Krans für die Durchführung der Bearbeitung der Gussteile erforderlich, was den Vorsteuerabzug rechtfertigte.

Zudem stellte der EuGH fest, dass der Vorsteuerabzug nicht aufgrund fehlender Aufzeichnungen über die feste Niederlassung in Rumänien versagt werden darf, solange die Steuerbehörden in der Lage sind, das Vorliegen der materiellen Anforderungen des Vorsteuerabzugs zu überprüfen. Das Fehlen detaillierter Aufzeichnungen darf den Vorsteuerabzug nicht verhindern, wenn die Finanzbehörde die erforderlichen Nachprüfungen durchführen kann. Die Entscheidung des EuGH betont die Notwendigkeit, zwischen materiellen und formellen Anforderungen zu unterscheiden. Während formelle Fehler in der Dokumentation nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen, müssen die materiellen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sein.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Gewerbesteuerkürzung: Palettenförderanlage als schädliche Betriebsvorrichtung

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer werden für die Ermittlung des Gewerbeertrags verschiedene Kürzungen vorgenommen. Hierzu gehört auch eine Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz. Bei dieser Kürzung gibt es zwei Varianten: die allgemeine und die erweiterte Kürzung. Die erweiterte Kürzung können Grundstücksunternehmen für den Teil ihres Gewerbeertrags beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist dabei schädlich. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste entscheiden, ob eine Palettenförderanlage eine schädliche Betriebsvorrichtung ist.

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer werden für die Ermittlung des Gewerbeertrags verschiedene Kürzungen vorgenommen. Hierzu gehört auch eine Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz. Bei dieser Kürzung gibt es zwei Varianten: die allgemeine und die erweiterte Kürzung. Die erweiterte Kürzung können Grundstücksunternehmen für den Teil ihres Gewerbeertrags beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist dabei schädlich. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste entscheiden, ob eine Palettenförderanlage eine schädliche Betriebsvorrichtung ist.

Die Klägerin vermietete drei miteinander verbundene Lagerhallen an die A-GmbH. Davon war eine ebenerdig eingeschossig und die anderen beiden zweigeschossig. In den zweigeschossigen Lagerhallen befanden sich jeweils ein Lastenaufzug und eine Palettenförderanlage. Die Palettenförderanlagen waren fest mit dem Hallenboden und dem rückwärtigen Mauerwerk verbunden. Neben den Einkünften aus dieser Vermietung erzielte die Klägerin noch weitere Vermietungseinkünfte. In ihrer Gewerbesteuererklärung beantragte sie die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Diese wurde ihr vom Finanzamt nicht gewährt.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte zu Recht die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags versagt. Die Klägerin habe Betriebsvorrichtungen vermietet, deren Mitvermietung nicht kürzungsunschädlich sei. Die Mitvermietung einer Palettenförderanlage sei ein nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung und kein unschädliches Nebengeschäft. Ob die Anlage unentbehrlich sei, sei anhand der Marktlage für vergleichbare Grundstücke festzustellen.

Ein Gutachter gab vor Gericht an, dass die Marktmiete für nicht ebenerdige Flächen ohne Palettenförderanlage unter der ebenerdigen Miete liege. Daher ist nach Ansicht des Senats die Palettenförderanlage für die Nutzung des Grundstücks nicht unentbehrlich. Bei der Mitvermietung von neben Lastenaufzügen vorhandenen Palettenförderanlagen handele es sich vielmehr um sogenannte Extraeinbauten, die aufgrund der erhöhten Umschlagsmöglichkeiten den Mietwert - lediglich moderat - erhöhten.

Hinweis: Die Beurteilung, ob eine für die erweiterte Kürzung schädliche Betriebsvorrichtung vorliegt, ist nicht immer einfach. Wir helfen Ihnen in Zweifelsfällen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Grundstücksgleiches Recht: Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, müssen Sie hierfür Grunderwerbsteuer zahlen. Aber nicht nur beim Kauf eines Grundstücks, sondern auch wenn Sie ein grundstücksgleiches Recht erwerben, fällt die Steuer an. So müssen Sie auch Grunderwerbsteuer zahlen, wenn Sie ein Erbbaurecht erwerben und das Grundstück Ihnen am Ende trotzdem nicht gehört. Aber nicht nur beim Erwerb des Rechts, sondern auch bei dessen Verlängerung fällt die Steuer an. Im Streitfall wurde ein Erbbaurecht erworben und gleichzeitig dessen bestehende Laufzeit verlängert. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob hier die Grunderwerbsteuer einmal oder zweimal anfällt.

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, müssen Sie hierfür Grunderwerbsteuer zahlen. Aber nicht nur beim Kauf eines Grundstücks, sondern auch wenn Sie ein grundstücksgleiches Recht erwerben, fällt die Steuer an. So müssen Sie auch Grunderwerbsteuer zahlen, wenn Sie ein Erbbaurecht erwerben und das Grundstück Ihnen am Ende trotzdem nicht gehört. Aber nicht nur beim Erwerb des Rechts, sondern auch bei dessen Verlängerung fällt die Steuer an. Im Streitfall wurde ein Erbbaurecht erworben und gleichzeitig dessen bestehende Laufzeit verlängert. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob hier die Grunderwerbsteuer einmal oder zweimal anfällt.

Im Besprechungsfall ist der Gesamtverband C Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Erbbaurecht belastet war. Der Kläger schloss am 20.12.2021 mit C einen notariellen Vertrag, dass sofern ein Kaufvertrag über das Erbbaurecht zustande kommt, auch der bestehende Erbbaurechtsvertrag vom 11.05.1967 geändert und verlängert wird. Der geänderte Erbbaurechtsvertrag sollte bis 99 Jahre nach Abschluss des (Verlängerungs-)Vertrags gelten. Die Verlängerung würde somit ca. 54 Jahre betragen. Das Finanzamt erließ Grunderwerbsteuerbescheide sowohl für den Erwerb des Erbbaurechts als auch für dessen Verlängerung. Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden zurückgewiesen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Erbbaurechtsverlängerung unterliegt der Grunderwerbsteuer. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem das Rechtsgeschäft über die Verlängerung abgeschlossen wurde. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer dient der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Der Kapitalwert ist nicht auf den Zeitpunkt der Verlängerung des Erbbaurechts abzuzinsen. Der Erwerb des Erbbaurechts unterliegt dann der Grunderwerbsteuer, wenn das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft erfüllt ist.

Obwohl ein zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Verträgen bestand, lag nach Ansicht des Senats trotz rechtlicher und zeitlicher Verknüpfung kein einheitliches Vertragswerk und damit auch kein einheitlicher Erwerbsvorgang vor. Somit handelt es sich um zwei eigenständige Erwerbsvorgänge, die jeweils gesondert der Steuer zu unterwerfen sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Nach Insolvenz: Wer zahlt die Grunderwerbsteuer bei einem Gesellschafterwechsel?

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, müssen Sie für diesen Erwerb Grunderwerbsteuer zahlen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, mittelbar "Grundstücksbesitzer" zu werden: Erwirbt man nämlich einen Anteil an einer grundbesitzenden Gesellschaft, erhält man theoretisch auch einen Anteil an deren Grundstück. Damit bei einem Anteilskauf jedoch Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, muss der Anteil mindestens 90 % der Gesellschaft betragen.

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, müssen Sie für diesen Erwerb Grunderwerbsteuer zahlen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, mittelbar "Grundstücksbesitzer" zu werden: Erwirbt man nämlich einen Anteil an einer grundbesitzenden Gesellschaft, erhält man theoretisch auch einen Anteil an deren Grundstück. Damit bei einem Anteilskauf jedoch Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, muss der Anteil mindestens 90 % der Gesellschaft betragen.

Im Streitfall gab es zudem die Besonderheit, dass vor dem Gesellschafterwechsel über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Es stellte sich nun zum einen die Frage, ob es sich bei der Grunderwerbsteuer um eine Masseverbindlichkeit handelt, und zum anderen, wem gegenüber der Feststellungsbescheid bekanntzugeben war. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Die (einzige) Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, in deren Vermögen sich Grundbesitz befand, übertrug ihren Kommanditanteil auf einen neuen Gesellschafter. Bereits vor der Übertragung war über das Vermögen der GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter war der Kläger. Die Grundstücke der Gesellschaft lagen in verschiedenen Finanzamtsbezirken. Das zuständige Finanzamt erließ einen Feststellungsbescheid über die Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter.

Die Klage vor dem FG war begründet. Der Bescheid wurde nicht wirksam bekanntgegeben, denn der Kläger war nicht der richtige Adressat. Zudem handelt es sich bei der aus dem Bescheid resultierenden Grunderwerbsteuer nicht um eine Masseverbindlichkeit. Die Bekanntgabe hätte gegenüber der GmbH & Co. KG erfolgen müssen. Obwohl das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war, gehörten die Grundstücke weiterhin der Gesellschaft.

Die sich ergebende Grunderwerbsteuer ist allerdings keine Masseverbindlichkeit. Sie betrifft vielmehr das insolvenzfreie Vermögen der GmbH & Co. KG. Es handelt sich auch nicht um eine Insolvenzforderung, da der Gesellschafterwechsel erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Die Grundstücke gehörten vor und nach der Anteilsübertragung zum Vermögen der GmbH & Co. KG. Die Insolvenzmasse wurde also nicht berührt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Gewerbesteuer: Gehören angemietete Räume zum fiktiven Anlagevermögen?

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer dient zwar Ihr steuerlich ermittelter Gewinn als Grundlage, jedoch werden hieran noch einige Änderungen vorgenommen. So gibt das Gesetz bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags vor. Dazu gehören zum Beispiel auch Hinzurechnungen für fiktives Anlagevermögen. Hierbei werden die Miet- und Pachtzinsen für solche Wirtschaftsgüter hinzugerechnet, die zum Anlagevermögen des Nutzenden gehören würden, wenn sie sich in seinem Eigentum befänden. Sie müssen dafür bestimmt sein, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob wirklich fiktives Anlagevermögen vorlag.

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer dient zwar Ihr steuerlich ermittelter Gewinn als Grundlage, jedoch werden hieran noch einige Änderungen vorgenommen. So gibt das Gesetz bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags vor. Dazu gehören zum Beispiel auch Hinzurechnungen für fiktives Anlagevermögen. Hierbei werden die Miet- und Pachtzinsen für solche Wirtschaftsgüter hinzugerechnet, die zum Anlagevermögen des Nutzenden gehören würden, wenn sie sich in seinem Eigentum befänden. Sie müssen dafür bestimmt sein, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob wirklich fiktives Anlagevermögen vorlag.

Unternehmensgegenstand der Klägerin war unter anderem die Veranstaltung von Reisen und die Durchführung von Tagungen und Kongressen. Bei der Gewinnermittlung im Rahmen des Gewerbeertrags wurden Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet. Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 kam das Finanzamt zu der Ansicht, die Anmietung von Hotelzimmern unterliege ebenfalls der Hinzurechnung. Die mit den Kunden geschlossenen Verträge seien keine Verträge besonderer Art, weil ihnen weder die Raumüberlassung noch eine sonstige Leistung das Gepräge gebe.

Die einzelnen Leistungskomponenten seien vielmehr einzeln zu betrachten, so dass die der Hotelunterkunft zuzurechnenden Entgelte auch der Hinzurechnung unterliegen würden. Laut der Klägerin erfordert jedoch keines ihrer Geschäftsfelder die ständige Anmietung von Hotelzimmern. Deren Anmietung sei integraler Bestandteil ihrer Dienstleistungen. Sie veranstalte die Kongresse nicht selbst, sondern biete den Kunden ein Leistungsbündel (Gesamtpaket) an.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die strittigen Aufwendungen sind nicht hinzuzurechnen. Die Aufwendungen für die angemieteten Hotelzimmer sind nicht als fiktives Anlagevermögen der Klägerin zu behandeln. Für die Hinzurechnung ist entscheidend, ob die Wirtschaftsgüter als Anlagevermögen der Klägerin zu berücksichtigen wären, wenn sie in ihrem Eigentum stünden und auch dauernd benötigt würden.

Im Streitfall war die Anmietung der Zimmer jedoch nur ein Teil des Gesamtpakets. Dies spricht vielmehr für fiktives Umlaufvermögen, da die Klägerin Konferenzräume, Zimmer und Equipment angemietet hatte, um die Organisation der gesamten Veranstaltung an die Kunden als Gesamtpaket "zu verkaufen". Die Übernachtungen der Veranstaltungsteilnehmer waren nicht nur ein Nebenprodukt, sondern haben selbst den Veranstaltungen das Gepräge gegeben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Kindergeld: Kindergeldanspruch bei Ausbildungsunterbrechung wegen Pandemie

Für Ihr Kind erhalten Sie unter bestimmten Umständen auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld - beispielsweise wenn es noch nicht mit der Schule fertig ist oder die erste Berufsausbildung begonnen hat. Während der ersten Berufsausbildung wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Auch eine Unterbrechung der Ausbildung durch Krankheit oder Mutterschutz spricht nicht dagegen. Aber wie ist es, wenn das Kind aufgrund der Corona-Pandemie die Ausbildung abgebrochen hat? Stellt dies auch eine Unterbrechung dar, in der das Kindergeld weiterhin gezahlt wird? Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste darüber urteilen.

Für Ihr Kind erhalten Sie unter bestimmten Umständen auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld - beispielsweise wenn es noch nicht mit der Schule fertig ist oder die erste Berufsausbildung begonnen hat. Während der ersten Berufsausbildung wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Auch eine Unterbrechung der Ausbildung durch Krankheit oder Mutterschutz spricht nicht dagegen. Aber wie ist es, wenn das Kind aufgrund der Corona-Pandemie die Ausbildung abgebrochen hat? Stellt dies auch eine Unterbrechung dar, in der das Kindergeld weiterhin gezahlt wird? Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste darüber urteilen.

Der Sohn des Klägers befand sich ab dem 01.08.2019 in einer Ausbildung zum Hotelkaufmann. Das Ausbildungsverhältnis wurde coronabedingt durch den Ausbildungsbetrieb mit Aufhebungsvertrag zum 30.04.2021 beendet. Dem Kläger zufolge sah der Sohn aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen keinen Sinn darin, einen Ausbildungsbetrieb in der gleichen Branche zu suchen, um dort die Ausbildung fortzusetzen. Er habe erst ab dem 01.08.2022 wieder eine reelle Chance für eine Ausbildungsfortsetzung gesehen. Daher habe er sich für eine kurze Zeit arbeitsuchend gemeldet und dann zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit in einem Hotel in der Schweiz angenommen.

Anfang 2022 kehrte der Sohn nach Deutschland zurück und begann zum 01.08.2022 eine Ausbildung bei einem Dachdecker. Die Familienkasse forderte das Kindergeld ab Mai 2021 zurück.

Die Klage vor dem FG war erfolglos. Die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug waren nicht erfüllt. Wenn eine Ausbildung aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochen wurde, kann zwar ein Anspruch auf Kindergeld entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit oder Mutterschutz grundsätzlich gegeben sein. Der Sohn hatte jedoch den Aufhebungsvertrag aus eigenem Entschluss angenommen, obwohl die Möglichkeit bestand, die Ausbildung fortzusetzen (Unkündbarkeit des Ausbildungsvertrags). Außerdem wurde die Ausbildungswilligkeit des Sohnes nicht nachgewiesen.

Für diesen Nachweis reicht es nicht, dass der Sohn sich bei der Agentur für Arbeit zwar als arbeitsuchend, nicht aber als ausbildungsplatzsuchend gemeldet hatte. Er hatte sich auch nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, weil er keine Chancen für eine Fortsetzung seiner Ausbildung sah. Daher bestand kein Anspruch auf Kindergeld.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Aussetzungszinsen: Aussetzung der Vollziehung lässt sich nur für Zinssatz von 0,35 % pro Monat erwirken

Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer dann auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) gezahlt werden.

Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer dann auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) gezahlt werden.

Bereits im Jahr 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen entschieden, dass die Höhe eines sechsprozentigen Zinssatzes ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig war. Für Verzinsungszeiträume 2019 und später wurde dem Steuergesetzgeber vom Gericht auferlegt, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) abgesenkt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Mai 2024, dass auch der AdV-Zinssatz von 6 % pro Jahr mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Das Gericht rief in dieser Frage deshalb ebenfalls das BVerfG an. Zugrunde lag dem BFH-Beschluss der Fall eines Klägers, der Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 zahlen musste.

In einem neuen Beschluss hat der BFH nun erklärt, dass Aussetzungszinsen für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019 wegen des anhängigen BVerfG-Verfahrens ausgesetzt werden können - allerdings nicht in voller Höhe von 0,5 % pro Monat, sondern nur in Höhe der Differenz zwischen dem neu geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen von 0,15 % und dem aktuell noch geltenden AdV-Zinssatz von 0,5 % (somit 0,35 % pro Monat).

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

Nachlassverbindlichkeit: Bestattungskosten sind trotz Sterbegeldversicherung abziehbar

Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter einen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR, der insbesondere die Kosten für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses abdecken soll. Können höhere Kosten nachgewiesen werden, dürfen diese stattdessen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Erben sie auch tatsächlich getragen haben.

Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter einen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR, der insbesondere die Kosten für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses abdecken soll. Können höhere Kosten nachgewiesen werden, dürfen diese stattdessen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Erben sie auch tatsächlich getragen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Beerdigungskosten auch bei Zahlungen aus einer Sterbegeldversicherung in tatsächlich nachgewiesener Höhe absetzbar sind. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Erblasserin zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, damit die Kosten ihrer Bestattung gedeckt waren. Das Bestattungsunternehmen hatte für seine Leistungen nach dem Tod der Erblasserin insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653 EUR in Rechnung gestellt, wovon die Sterbegeldversicherung 6.864 EUR bezahlte.

Das zuständige Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen die Erben fest und rechnete dabei den Betrag aus der Sterbegeldversicherung als Sachleistungsanspruch zum steuerpflichtigen Nachlass. Für die Bestattungskosten setzte es lediglich eine Pauschale für Erbfallkosten an.

Der BFH urteilte, dass der aus der Sterbegeldversicherung resultierende Sachleistungsanspruch zwar in den Nachlass einfließe und die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer erhöhe, die Bestattungskosten jedoch nicht nur in Höhe der Pauschale abzugsfähig sind, sondern im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeit.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Steuertermine März 2025

Steuertermine März 2025
10.03.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2025; ** für das I. Quartal 2025]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 02/2025)

Auszahlungsbeschränkung beim Kindergeld: Sechsmonatsfrist ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform

Wenn Eltern Kindergeld für die Vergangenheit beantragen, zahlt die Familienkasse es ihnen rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang aus. Diese seit 2019 geltende Auszahlungsbeschränkung soll verhindern, dass Eltern für längst vergangene Zeiträume noch Kindergeld erhalten. Die Regelung gilt für Anträge, die nach dem 18.07.2019 eingegangen sind.

Wenn Eltern Kindergeld für die Vergangenheit beantragen, zahlt die Familienkasse es ihnen rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang aus. Diese seit 2019 geltende Auszahlungsbeschränkung soll verhindern, dass Eltern für längst vergangene Zeiträume noch Kindergeld erhalten. Die Regelung gilt für Anträge, die nach dem 18.07.2019 eingegangen sind.

Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es allein auf dieses Antragsdatum an und nicht etwa auf die Frage, ob es um Kindergeldansprüche geht, die vor dem 18.07.2019 entstanden sind.

In einem neuen Urteil hat der BFH nun bekräftigt, dass die auf sechs Monate begrenzte Auszahlungsbeschränkung verfassungsgemäß und unionsrechtskonform ist. Die Bundesrichter erkennen darin insbesondere keine Verletzung des Diskriminierungsverbots oder des Äquivalenzprinzips.

Hinweis: Eltern sollten mit einer Beantragung des Kindergelds also nicht zu lange warten. Stellt die Familienkasse die Kindergeldzahlung beispielsweise mit dem 18. Geburtstag des Kindes ein, obwohl es weiterhin die Schulbank drückt (z.B. in Berufsausbildung ist), sollten Eltern rasch handeln und die Fortzahlung des Kindergelds beantragen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)