Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine März 2025

10.03. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2025; ** für das I. Quartal 2025]

Steuertermine April 2025

10.04. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]

Land- und Forstwirtschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuordnung eines Grundstücks

Wenn Sie ein Grundstück erben, müssen Sie dafür Erbschaftsteuer zahlen. Wie hoch die Erbschaftsteuer ausfällt, hängt davon ab, ob das Grundstück zum Beispiel zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört oder nicht. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb kann nämlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Verschonung von der Besteuerung beantragt werden. Gehört das Grundstück nicht zum Betrieb, kann auch keine Verschonung beantragt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, woran die Einordnung festzumachen ist.

Wenn Sie ein Grundstück erben, müssen Sie dafür Erbschaftsteuer zahlen. Wie hoch die Erbschaftsteuer ausfällt, hängt davon ab, ob das Grundstück zum Beispiel zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört oder nicht. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb kann nämlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Verschonung von der Besteuerung beantragt werden. Gehört das Grundstück nicht zum Betrieb, kann auch keine Verschonung beantragt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, woran die Einordnung festzumachen ist.

Der Kläger wurde 2017 Nacherbe umfangreichen, überwiegend forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes. Darunter befand sich auch ein Grundstück, das ursprünglich forstwirtschaftlich genutzt wurde, am Bewertungsstichtag jedoch zum Abbau von Bodenschätzen im Tagebau verpachtet war.

Im Pachtvertrag verpflichtete sich der Pächter, nach Beendigung des Abbaus eine Rekultivierung durch Aufforstung vorzunehmen. Nach Auffassung des Finanzamts war das Abbauland dem Grundvermögen zuzuordnen, da das Abbaumaterial nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verwendet wurde. Nach Ansicht des Klägers gehörte das Grundstück jedoch zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, da er es später wieder forstwirtschaftlich nutzen wollte.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Grundstück wurde vom Finanzamt zutreffend als Grundvermögen klassifiziert. Es ist zwar dauerhaft dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt, jedoch ist es nicht dem forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen, da es nicht forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Denn hier unterscheiden sich Einheitsbewertung und Bewertung für Grunderwerbsteuerzwecke. Es ist das Stichtagsprinzip zu berücksichtigen, nach welchem die Nutzung am Stichtag entscheidend ist. Zudem entspricht es dem Zweck der Rechtsvorschriften, die Zuordnung von Vermögen zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf den unbedingt dafür notwendigen Teil zu beschränken.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Postrechtsmodernisierungsgesetz: Änderung von Vordruckmustern wegen neuer Bekanntgabefiktion

Mit dem Inkrafttreten des Postrechtsmodernisierungsgesetzes ergeben sich wesentliche Änderungen in der Verwaltungspraxis, die insbesondere die Bekanntgabevermutungen betreffen. Verwaltungsakte gelten fortan erst vier statt drei Kalendertage nach ihrer Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Diese neue Regelung gilt seit dem 01.01.2025 für alle Verwaltungsakte, die ab diesem Datum zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

Mit dem Inkrafttreten des Postrechtsmodernisierungsgesetzes ergeben sich wesentliche Änderungen in der Verwaltungspraxis, die insbesondere die Bekanntgabevermutungen betreffen. Verwaltungsakte gelten fortan erst vier statt drei Kalendertage nach ihrer Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Diese neue Regelung gilt seit dem 01.01.2025 für alle Verwaltungsakte, die ab diesem Datum zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

Im Rahmen der Neuregelungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) folgende Vordruckmuster aktualisiert, um die Rechtsbehelfsbelehrungen an die verlängerte Bekanntgabefiktion anzupassen:

  • USt 1 TG: Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen
  • USt 2 F: Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
  • USt 3 F: Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
  • USt 1 TK: Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG
  • USt 1 TL: Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG
  • USt 1 TQ: Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen
  • USt 7 A: Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
  • USt 7 C: Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO

Neben den inhaltlichen Anpassungen enthalten die aktualisierten Vordruckmuster auch redaktionelle Änderungen. Die überarbeiteten Muster stehen ab sofort auf der Homepage des BMF zur Verfügung.

Hinweis: Die Anpassung der Vordrucke ist von praktischer Relevanz, da sich hieraus Änderungen bei der Berechnung von Einspruchsfristen ergeben. Insbesondere für Steuerberater und Unternehmen, die regelmäßig mit diesen Formularen arbeiten, ist die Kenntnis der neuen Rechtslage essentiell. Die verlängerte Bekanntgabefiktion erfordert eine Überprüfung und Anpassung interner Prozesse, um Fristen korrekt zu wahren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Spanische Immobilie einer GmbH: Bloße Nutzungsmöglichkeit löst keine verdeckte Gewinnausschüttung aus

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern einen Vorteil gewährt, der nicht offiziell als Ausschüttung deklariert ist, aber durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine vGA kann beispielsweise durch überhöhte Gehälter, unentgeltliche Leistungen (z.B. Nutzung von Fahrzeugen oder Immobilien) oder unangemessene Verträge (z.B. über überteuerte Dienstleistungen) ausgelöst werden.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern einen Vorteil gewährt, der nicht offiziell als Ausschüttung deklariert ist, aber durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine vGA kann beispielsweise durch überhöhte Gehälter, unentgeltliche Leistungen (z.B. Nutzung von Fahrzeugen oder Immobilien) oder unangemessene Verträge (z.B. über überteuerte Dienstleistungen) ausgelöst werden.

Hinweis: Die steuerlichen Folgen einer vGA sind vielfältig und können sowohl das Unternehmen als auch die Gesellschafter betreffen; Letztere müssen eine vGA grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass das Finanzamt keine vGA annehmen darf, wenn ein Gesellschafter bloß die Möglichkeit hat, ein betriebliches Wirtschaftsgut seiner Kapitalgesellschaft privat zu nutzen. Hinzukommen muss, dass tatsächlich ein Nutzungsvorteil gewährt worden ist.

Geklagt hatte der Gesellschafter zweier spanischer Kapitalgesellschaften (Sociedad de responsabilidad limitada, S.L.), der in Deutschland lebte. Seine Gesellschaften waren Eigentümer einer spanischen Immobilie, die der Gesellschafter bis zu seinem Wegzug nach Deutschland selbst bewohnt hatte und die er danach circa zweimal pro Quartal für wenige Tage aufgesucht hatte, um sie - nach eigener Darstellung - für Besichtigungen von Kaufinteressenten vorzubereiten. Das deutsche Finanzamt ging davon aus, dass dem Gesellschafter aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit der Immobilie eine vGA zuzurechnen war. Es nahm eine ortsübliche Miete von 3.500 EUR pro Monat an und besteuerte den Jahreswert von 42.000 EUR.

Der BFH entschied jedoch, dass keine vGA angenommen werden durfte, da keine tatsächliche Privatnutzung festgestellt werden konnte. Indizien hierfür wurden vom Finanzamt nicht vorgebracht und vom Finanzgericht (FG) in der Vorinstanz nicht festgestellt. Allein die Möglichkeit, jederzeit auf die Immobilie zugreifen zu können, löst nach Auffassung des BFH noch keine vGA aus.

Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, das nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen muss, ob Indizien für eine tatsächlich erfolgte Privatnutzung vorliegen. Aufschluss könnten hier beispielsweise die Energiekostenabrechnungen der spanischen Immobilie geben. Da deren Leerstand behauptet worden ist, würden feststellbare Energieverbräuche für eine (private) Nutzung sprechen. Entlastend für den Gesellschafter dürfte sich auswirken, wenn er nachweisen kann, dass er seine privaten Urlaube in den strittigen Jahren an anderen Orten verbracht hat.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Vorsorge: Unterliegt die Hinterbliebenenversorgung der Erbschaftsteuer?

Das Leben eines jeden Menschen - und Unternehmers - ist endlich. Wenn man eine Familie hat, möchte man, dass es dieser auch dann gutgeht, nachdem man selbst verstorben ist. Es gibt hierbei verschiedene Wege, vorzusorgen. So gibt es Versicherungen, die für eine Absicherung sorgen. Manch einer erhält auch von seinem Arbeitgeber eine Versorgungsmöglichkeit. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Streitfall darüber entscheiden, ob die Hinterbliebenenversorgung der Erbschaftsteuer unterliegt.

Das Leben eines jeden Menschen - und Unternehmers - ist endlich. Wenn man eine Familie hat, möchte man, dass es dieser auch dann gutgeht, nachdem man selbst verstorben ist. Es gibt hierbei verschiedene Wege, vorzusorgen. So gibt es Versicherungen, die für eine Absicherung sorgen. Manch einer erhält auch von seinem Arbeitgeber eine Versorgungsmöglichkeit. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Streitfall darüber entscheiden, ob die Hinterbliebenenversorgung der Erbschaftsteuer unterliegt.

Der Erblasser verstarb im Jahr 2017. Seit 1992 war er bei einer GmbH angestellt. 1993 wurde er dort zum Geschäftsführer bestellt und erhielt unter anderem eine Zusage für eine Hinterbliebenenversorgung. An der GmbH waren zwei Gesellschafter beteiligt. Einer davon war die E-KG, deren Kommanditisten aus der Familie des Erblassers stammten. Als der Erblasser die Zusage erhielt, war er weder unmittelbar noch mittelbar an der GmbH beteiligt. Die GmbH war Komplementärin der J-KG. Kommanditisten der J-KG waren die Anteilseigner der GmbH. Nur der GmbH stand die Geschäftsführung und Vertretung der J-KG zu.

Zeitlich nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer wurde der Erblasser Kommanditist der E-KG. Seine Einlage erhöhte sich als Rechtsnachfolger seiner Eltern. Im Jahr 2003 war er alleiniger Kommanditist der E-KG. In 2015 veräußerte die E-KG ihre Anteile an der GmbH und der J-KG. Am selben Tag schloss der Erblasser als Geschäftsführer der GmbH mit dieser einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2015.

Das FG stellte in diesem Zusammenhang Folgendes fest: Die Hinterbliebenenversorgung für die Ehefrau und die Kinder des Erblassers unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung für Hinterbliebene eines Arbeitnehmers ist von der Erbschaftsteuer befreit. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann als Arbeitnehmer zu behandeln, "wenn er wie ein Nichtgesellschafter als abhängiger Geschäftsführer anzusehen ist".

Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Vereinbarung der Hinterbliebenenversorgung. Im Zeitpunkt der Vereinbarung war der Kläger als Arbeitnehmer einzuordnen. Selbst wenn, angelehnt an die einkommensteuerliche Betrachtungsweise, die Beteiligungsverhältnisse an der J-KG zu betrachten sein sollten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die vereinbarten Hinterbliebenenbezüge waren auch angemessen. Die steuerfreien Hinterbliebenenbezüge mindern die Versorgungsfreibeträge des Ehegatten und der Kinder.
 
 

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Ermäßigung: Wie wird die Einmalzahlung aus einer Pensionskasse besteuert?

Wenn Sie Geld erhalten, ist dies in der Regel zu versteuern. Wie die Versteuerung erfolgt, hängt auch von der Einkunftsart ab. So können etwa Kapitaleinkünfte pauschal mit der sogenannten Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert werden.

Wenn Sie Geld erhalten, ist dies in der Regel zu versteuern. Wie die Versteuerung erfolgt, hängt auch von der Einkunftsart ab. So können etwa Kapitaleinkünfte pauschal mit der sogenannten Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert werden.

Aber es gibt auch unabhängig von der Einkunftsart Besonderheiten bei der Besteuerung. Einnahmen, die Sie für eine mehrjährige Tätigkeit in einem Betrag erhalten, können beispielsweise ermäßigt besteuert werden. Typisch hierfür ist eine Jubiläumszuwendung. Allerdings kann dies auch bei Einmalzahlungen aus einer Pensionskasse der Fall sein. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) entscheiden, ob die Einnahme ermäßigt zu besteuern ist.

Die Klägerin vereinbarte mit ihrem damaligen Arbeitgeber, ab dem 01.12.2002 monatlich 180 EUR ihres Gehalts in Versorgungsleistungen umzuwandeln. Die Beiträge wurden an eine Pensionskasse gezahlt und blieben bei der Klägerin steuerfrei. Laut Vertrag bestand ein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rente und einer Einmalzahlung. Mit Schreiben vom 15.05.2015 beantragte die Klägerin die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrags. Den von der Pensionskasse an die Klägerin ausgezahlten Betrag unterwarf das Finanzamt der vollen Versteuerung. Eine ermäßigte Besteuerung lehnt es ab.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Auszahlung durch die Pensionskasse führte zu sonstigen Einkünften, da die Beitragszahlungen steuerfrei waren. Jedoch liegen keine außerordentlichen Einkünfte vor, die eine ermäßigte Besteuerung nach sich ziehen würden. Zwar handelte es sich bei der Auszahlung um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Allerdings setzt eine ermäßigte Besteuerung auch die Außerordentlichkeit der Einkünfte voraus.

Für das Vorliegen einer Außerordentlichkeit trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt kein atypisches Geschehen vor, da bereits von vornherein ein Kapitalwahlrecht vereinbart wurde. Es kann daher im Streitfall keine Atypik gesehen werden, da die Klägerin auch die laufenden Rentenzahlungen hätte wählen können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Auslegungssache: Wenn der Arbeitsvertrag dem Fremdvergleich nicht standhält

Als Unternehmer ist man oft auch auf seine Familienmitglieder angewiesen. Sei es um den Rücken in stressigen Zeiten freizuhalten oder durch tatkräftige Mithilfe. Eine solche Mithilfe können Sie natürlich auch finanziell vergüten. Allerdings sind die Anforderungen hier hoch. So heißt es allgemein, dass Verträge unter Familienangehörigen einem Fremdvergleich standhalten müssen. Das bedeutet, dass Sie als Unternehmer aufgrund der engen persönlichen Verbindung kein exorbitantes Gehalt zahlen dürfen, oder auch, dass die Arbeitsbedingungen vergleichbar sein müssen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob das Vertragsverhältnis anzuerkennen war.

Als Unternehmer ist man oft auch auf seine Familienmitglieder angewiesen. Sei es um den Rücken in stressigen Zeiten freizuhalten oder durch tatkräftige Mithilfe. Eine solche Mithilfe können Sie natürlich auch finanziell vergüten. Allerdings sind die Anforderungen hier hoch. So heißt es allgemein, dass Verträge unter Familienangehörigen einem Fremdvergleich standhalten müssen. Das bedeutet, dass Sie als Unternehmer aufgrund der engen persönlichen Verbindung kein exorbitantes Gehalt zahlen dürfen, oder auch, dass die Arbeitsbedingungen vergleichbar sein müssen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob das Vertragsverhältnis anzuerkennen war.

Der Kläger erzielte in den Jahren 2008 bis 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Profiboxer und stand beim Boxstall U unter Vertrag. Dieser übernahm die Vermittlung und Vermarktung des Klägers. Die Zahlungen von U waren in den Streitjahren die einzigen Einnahmen aus der Tätigkeit "Profiboxen".

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass der Kläger Betriebsausgaben für Bürotätigkeiten seiner Lebensgefährtin S berücksichtigt und deren Honorar im Jahr 2010 von 10 EUR auf 20 EUR verdoppelt hatte. Eine vertragliche Vereinbarung über Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten gab es nicht. Das Finanzamt erließ geänderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide, in denen die Fremdleistungen nur in gekürztem Umfang berücksichtigt wurden.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Das Finanzamt hat die Zahlungen an S für die Büroarbeiten zu Recht nicht anerkannt. S war steuerrechtlich eine dem Kläger nahestehende Person. Der Vertrag zwischen ihr und dem Kläger hält einem Fremdvergleich nicht stand, so dass er nicht als durch die Einkünfteerzielung veranlasst angesehen werden kann. Der Fremdvergleichsmaßstab ist nicht nur auf Arbeits-, sondern auf alle Verträge zwischen einander nahestehenden Personen anzuwenden.

Es fehlte im Streitfall an einer klaren und eindeutigen Bestimmung der vertraglichen Hauptpflichten. Laut dem Kläger hatte er mit S nur einen mündlichen Dienstleistungsvertrag über "alle anfallenden Tätigkeiten" geschlossen. Unklar war auch, ab wann die Vereinbarung gelten sollte und unter welchen Bedingungen sie eventuell gekündigt oder aufgehoben werden konnte. Die Gesamtwürdigung der Vereinbarung durch das FG ergab, dass die Aufwendungen nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Erwägungen beruhten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Änderung der Zuständigkeit: Umsatzbesteuerung luxemburgischer Unternehmer

Mit Schreiben vom 12.12.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer bekanntgegeben. Diese Änderung betrifft die zuständigen Finanzämter im Saarland. Für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten ist nicht mehr das Finanzamt "Saarbrücken Am Stadtgraben", sondern das Finanzamt "Saarbrücken I" für die Umsatzbesteuerung dieser Unternehmer örtlich zuständig.

Mit Schreiben vom 12.12.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer bekanntgegeben. Diese Änderung betrifft die zuständigen Finanzämter im Saarland. Für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten ist nicht mehr das Finanzamt "Saarbrücken Am Stadtgraben", sondern das Finanzamt "Saarbrücken I" für die Umsatzbesteuerung dieser Unternehmer örtlich zuständig.

Diese Entscheidung wurde durch eine Anpassung der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter des Saarlandes vom 16.09.2005, zuletzt geändert am 06.06.2024, begründet. Die zuständige Behörde verweist auf die geänderte Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung - UStZustV).

Die neue Regelung betrifft alle im Großherzogtum ansässigen Unternehmen, die umsatzsteuerliche Verpflichtungen in Deutschland haben. Mit seiner Anweisung weicht das BMF von der bisherigen Regelung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 15 UStZustV ab.

Hinweis: Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Mehrwertsteuerbefreiung: EU führt elektronische Bescheinigung ein

Am 10.12.2024 erzielte der Rat der EU eine politische Einigung über eine neue Richtlinie, die den Weg für die Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung ebnet. Diese Bescheinigung ersetzt die bisherige Papierbescheinigung und soll insbesondere für die steuerfreie Lieferung von Waren, die für Botschaften, internationale Organisationen oder Streitkräfte bestimmt sind, verwendet werden.

Am 10.12.2024 erzielte der Rat der EU eine politische Einigung über eine neue Richtlinie, die den Weg für die Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung ebnet. Diese Bescheinigung ersetzt die bisherige Papierbescheinigung und soll insbesondere für die steuerfreie Lieferung von Waren, die für Botschaften, internationale Organisationen oder Streitkräfte bestimmt sind, verwendet werden.

Die Einführung der elektronischen Bescheinigung ist ein Schritt in Richtung Modernisierung des Mehrwertsteuersystems der EU, insbesondere im Rahmen des umfassenden Projekts "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter". Die genaue Gestaltung des elektronischen Formats, einschließlich der erforderlichen IT-Spezifikationen, wird in den kommenden Monaten von Expertengruppen erarbeitet. Während einer Übergangsphase von 2031 bis 2032 wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, sowohl die elektronische als auch die Papierfassung der Bescheinigung zu verwenden. Ab dem 01.07.2032 wird jedoch ausschließlich die elektronische Bescheinigung zulässig sein.

Ein wesentlicher Bestandteil der Einigung ist die Begrenzung des Geltungsbereichs der obligatorischen Verwendung der elektronischen Bescheinigung auf Fälle, in denen zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die Mehrwertsteuerbefreiung nicht über eine Rückerstattung gewährt wird. Darüber hinaus hat der Rat den ursprünglich vorgesehenen Übergangszeitraum (2026 bis 2030) auf 2031 bis 2032 verlegt und somit auch verkürzt.

Die EU-Kommission wird in den nächsten Monaten die technischen Einzelheiten des elektronischen Formats festlegen, einschließlich des Zugangs für die antragstellenden Institutionen und Privatpersonen sowie des Verfahrens zur elektronischen Ausstellung und Unterzeichnung der Bescheinigungen. Zudem wird sie für die Verwaltung und den Betrieb des zentralen Systems verantwortlich sein, in dem die Bescheinigungen gespeichert und verarbeitet werden.

Hinweis: Mit dieser Einigung strebt die EU an, die Verwaltung der Mehrwertsteuerbefreiungen zu optimieren und digital zu modernisieren. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 30.06.2031 in nationales Recht umsetzen. Nach einer abschließenden rechtlichen Prüfung und der förmlichen Annahme durch den Rat tritt die Richtlinie mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wohnsitzmeldung des Kindes ist relevant für getrennt lebende Eltern

Trennen sich die Eltern eines Kindes, steht dem Elternteil, bei dem das Kind verbleibt und gemeldet ist, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR pro Jahr zu. Ab dem zweiten Kind erhöht sich dieser Betrag nochmal um 240 EUR pro Jahr - und zwar pro Kind. Der Entlastungsbetrag wird vom Finanzamt (FA) jedoch nur gewährt, wenn keine andere volljährige Person im Haushalt lebt - ausgenommen sind hier aber eigene erwachsene Kinder, für die noch Kindergeld gewährt wird.

Trennen sich die Eltern eines Kindes, steht dem Elternteil, bei dem das Kind verbleibt und gemeldet ist, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR pro Jahr zu. Ab dem zweiten Kind erhöht sich dieser Betrag nochmal um 240 EUR pro Jahr - und zwar pro Kind. Der Entlastungsbetrag wird vom Finanzamt (FA) jedoch nur gewährt, wenn keine andere volljährige Person im Haushalt lebt - ausgenommen sind hier aber eigene erwachsene Kinder, für die noch Kindergeld gewährt wird.

Wichtig zu wissen ist, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur einem Elternteil gewährt wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Kinderbetreuung nach dem sogenannten Wechselmodell erfolgt und das Kind beispielsweise wöchentlich wechselnd in jeweils einem Haushalt der Elternteile betreut wird. Treffen die Eltern keine besondere Vereinbarung darüber, wer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten soll, darf ihn derjenige in der Einkommensteuererklärung beantragen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Zieht bei diesem Elternteil aber eine volljährige Person (z.B. ein neuer Partner) ein, kann nun der andere Elternteil, dem das Kindergeld nicht ausgezahlt wurde, den Entlastungsbetrag beantragen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass auch bei ihm keine andere volljährige Person lebt und das Kind auch bei ihm gemeldet ist - zum Beispiel als Zweitwohnsitz.

Die Meldung des Kindes bei beiden Elternteilen ist auch für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben vorteilhaft, denn auch hierfür ist erforderlich, dass das Kind zum Haushalt gehört. Das FA zieht als Indiz für die Haushaltszugehörigkeit ebenfalls die Meldung des Kindes heran. Tragen beide Elternteile die Kinderbetreuungskosten, können sie ihren jeweils geleisteten Anteil in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen, sofern das Kind auch zu beiden Haushalten gehört.

Hinweis: Kinderbetreuungskosten sind im Veranlagungszeitraum 2024 zu zwei Dritteln, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind, abzugsfähig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sind 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind, absetzbar. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Kinderbetreuungskosten auf unbarem Zahlungsweg (z.B. per Überweisung) beglichen werden, eine Rechnung vorliegt und das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Begründung von Urteilen: Finanzgericht kann auf Argumentation des Finanzamts verweisen

Gegen das Urteil eines Finanzgerichts (FG) kann mit einer Revision vorgegangen werden, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht. Ein solcher Mangel liegt unter anderem vor, wenn die finanzgerichtliche Entscheidung nicht begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Urteilsgründe komplett fehlen, substanzlos sind oder dem Prozessbeteiligten die Möglichkeit entziehen, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

Gegen das Urteil eines Finanzgerichts (FG) kann mit einer Revision vorgegangen werden, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht. Ein solcher Mangel liegt unter anderem vor, wenn die finanzgerichtliche Entscheidung nicht begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Urteilsgründe komplett fehlen, substanzlos sind oder dem Prozessbeteiligten die Möglichkeit entziehen, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

Hinweis: Kein Verfahrensmangel liegt indes vor, wenn eine Urteilsbegründung nicht den Erwartungen der Prozessbeteiligten entspricht, lückenhaft, rechtsfehlerhaft, nicht überzeugend oder äußerst knapp gehalten ist.

Zur Begründungserleichterung haben FG nach der Finanzgerichtsordnung das Recht, von der Darstellung ihrer Entscheidungsgründe abzusehen und stattdessen auf die Begründung des Finanzamts (FA), zum Beispiel in einem Steuerbescheid oder einer Einspruchsentscheidung, zu verweisen. Ihre Grenzen findet diese Begründungserleichterung aber dann, wenn sich das FG auf eine widersprüchliche, unvollständige oder unzulänglich begründete Einspruchsentscheidung des FA beruft.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass das FG zur Begründungserleichterung nicht nur auf die Argumentation in Steuerbescheiden oder anderen Verwaltungsakten des FA Bezug nehmen darf, sondern auch auf anderweitige Schriftsätze der Behörde. Vorliegend hatte das FG zur Urteilsbegründung auf Stellungnahmen verwiesen, die das FA im Klageverfahren eingereicht hatte. Wichtig ist aber, dass für die Klägerseite nach wie vor erkennbar sein muss, aufgrund welcher Feststellungen und Beurteilungen das FG seine Entscheidung getroffen hat.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)