Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine März 2025

10.03. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2025; ** für das I. Quartal 2025]

Steuertermine April 2025

10.04. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]

Dienstleistungsunternehmen: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen im Fokus

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Dienstleistungsunternehmen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendung für die Anmietung von Werbeträgern ausgesetzt sein, wenn die Werbeträger - bei unterstelltem Eigentum - zu deren Anlagevermögen gehören.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Dienstleistungsunternehmen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendung für die Anmietung von Werbeträgern ausgesetzt sein, wenn die Werbeträger - bei unterstelltem Eigentum - zu deren Anlagevermögen gehören.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das klagende Dienstleistungsunternehmen unter anderem über Mobil- und Plakatwerbung für sich geworben. Die leistenden Unternehmen waren dabei überwiegend Werbevermittlungsagenturen gewesen, die regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Das Finanzgericht (FG) hatte in erster Instanz entschieden, dass die Werbeaufwendungen beim Dienstleistungsunternehmen gewerbesteuerlich nicht als Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen waren.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen müssen nach Auffassung des BFH die zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sein - oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten.

Hierzu müssen die einzelnen Verträge darauf untersucht werden, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt. Ferner kommt es für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung darauf an, ob die Werbeträger fiktiv zum Anlagevermögen gehören. Der BFH schloss nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen ein fiktives Anlagevermögen vorliegen kann, wenn bestimmte Werbeträger längerfristig angemietet oder gleichartige Werbeträger wiederholt kurzfristig angemietet werden.

Hinweis: Das FG muss sich nun in einem zweiten Rechtsgang erneut mit der rechtlichen Einordnung der Verträge und der Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen befassen, da die Feststellungen diesbezüglich noch nicht ausreichten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Sonderausgaben mit Auslandsbezug: BMF veröffentlicht neue Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge

Sofern ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung zahlt, spricht man von einem sogenannten Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die in Deutschland geltenden Sonderausgaben-Abzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

Sofern ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung zahlt, spricht man von einem sogenannten Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die in Deutschland geltenden Sonderausgaben-Abzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

Mit Schreiben vom 28.11.2024 hat das BMF nun die aktuellen Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2025 gelten. Der Globalbeitrag muss danach prozentual auf folgende Positionen verteilt werden:

  • Altersvorsorgebeiträge
  • Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen

Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe am Beispiel belgischer Globalbeiträge veranschaulicht.

Das BMF weist darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2025 und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2025 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.

Hinweis: Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen; dies gilt aufgrund des Brexits mittlerweile auch für das Vereinigte Königreich.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Steuerzahler aufgepasst: Diese steuerlichen Änderungen sind 2025 in Kraft getreten

Zum neuen Jahr sind für Privatpersonen und Unternehmen verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft getreten:

Zum neuen Jahr sind für Privatpersonen und Unternehmen verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft getreten:

  • Kindergeld und Kinderfreibeträge: Das Kindergeld ist zu Jahresbeginn um 5 EUR auf 255 EUR pro Monat und Kind gestiegen. Der Kinderfreibetrag wurde um 60 EUR auf 6.672 EUR pro Jahr angehoben.
  • Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag wurde um 312 EUR auf 12.096 EUR angehoben, ab 2026 wird er noch einmal um 252 EUR auf 12.348 EUR steigen.
  • Kinderbetreuungskosten: Eltern können ihre Kinderbetreuungskosten ab 2025 in höherem Umfang als bislang steuerlich absetzen. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind, absetzbar. Ab 2025 lassen sich nun 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR abziehen.
  • Unterhalt: Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können seit Januar 2025 nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Bargeldzahlungen werden künftig in aller Regel nicht mehr anerkannt.
  • Photovoltaikanlagen: Die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird auf Anlagen bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit ausgeweitet; bislang galt hier eine Grenze von 15 kW (peak). Die Regelung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
  • Kapitaleinkünfte: Die bisherigen Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen entfallen. Solche Verluste können künftig also in vollem Umfang mit privaten Kapitalerträgen verrechnet werden.
  • Kleinunternehmer: Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung wurden ab 2025 auf 25.000 EUR im Vorjahr und 100.000 EUR im laufenden Jahr angehoben. Zudem können inländische Unternehmer die Kleinunternehmerregelung künftig auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Firmenjubiläen, Betriebsausflüge & Co.: Was bei Betriebsveranstaltungen steuerlich zu beachten ist

Um das Gemeinschaftsgefühl zu stärken, veranstalten Arbeitgeber gerne Feste und Feiern im Betrieb. Steuerrechtlich werden Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern, Sommerfeste, Betriebsausflüge und auch Firmenjubiläen privilegiert: Sofern sie einen geselligen Charakter haben - was zumeist der Fall ist -, gelten sie steuerrechtlich als Betriebsveranstaltungen, so dass Zuwendungen durch den Arbeitgeber bis 110 EUR pro Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Wichtig zu wissen ist aber, dass dieser Freibetrag auf zwei Veranstaltungen im Jahr begrenzt ist. Wird häufiger im Jahr gefeiert, muss der daraus erwachsende Vorteil versteuert werden.

Um das Gemeinschaftsgefühl zu stärken, veranstalten Arbeitgeber gerne Feste und Feiern im Betrieb. Steuerrechtlich werden Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern, Sommerfeste, Betriebsausflüge und auch Firmenjubiläen privilegiert: Sofern sie einen geselligen Charakter haben - was zumeist der Fall ist -, gelten sie steuerrechtlich als Betriebsveranstaltungen, so dass Zuwendungen durch den Arbeitgeber bis 110 EUR pro Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Wichtig zu wissen ist aber, dass dieser Freibetrag auf zwei Veranstaltungen im Jahr begrenzt ist. Wird häufiger im Jahr gefeiert, muss der daraus erwachsende Vorteil versteuert werden.

Hinweis: Arbeitnehmer sind hier aber nicht in der Pflicht, denn die Versteuerung obliegt dem Arbeitgeber. Er muss zudem aufzeichnen, wer tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilgenommen hat, um die Kosten korrekt auf die Teilnehmer aufteilen zu können.

Bei der Anwendung der 110-EUR-Grenze müssen alle Aufwendungen der Veranstaltung einschließlich der Umsatzsteuer zusammengerechnet werden (z.B. für Speisen, Eintrittskarten, Geschenke anlässlich der Feier, Musik, Fahrtkosten bei einem Ausflug und Raummiete).

Der Steuerfreibetrag kann nur für Betriebsveranstaltungen beansprucht werden, die allen Angehörigen des Betriebs (oder bei größeren Firmen: eines Betriebsteils) offenstehen. Vorsicht ist daher bei Veranstaltungen für einzelne Mitarbeitergruppen geboten. Soll nur eine Abteilung feiern, muss auch hier jedes Teammitglied teilnehmen können. Einladungen nur nach Hierarchie, erreichten Umsatzzahlen oder Funktion sind nicht begünstigt.

Steuerliche Probleme bereiten in der Praxis diejenigen Personen, die trotz vorheriger Zusage nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, denn die auf sie entfallenden Kosten müssen dann bei der Berechnung des Freibetrags auf die teilnehmenden Mitarbeiter verteilt werden, so dass die 110-EUR-Schwelle ungeplant überschritten werden kann. Bei der Organisation von Betriebsveranstaltungen sollten Arbeitgeber deshalb immer noch einen finanziellen Spielraum einplanen.

Wird der Freibetrag von 110 EUR überschritten oder sollen mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden, kommt für den über 110 EUR liegenden Betrag (oder für die weitere Veranstaltung) aber auch eine Pauschalversteuerung mit 25 % durch den Arbeitgeber in Betracht. Für den Arbeitnehmer entstehen dann keine finanziellen Nachteile, denn die Versteuerung übernimmt allein der Arbeitgeber.

Fallen bei einer Betriebsveranstaltung beispielsweise Kosten von 135 EUR je Mitarbeiter an, müssen von der Lohnbuchhaltung 25 EUR als geldwerter Vorteil versteuert werden. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er diesen Mehrbetrag individuell zuzüglich Sozialabgaben oder pauschal mit 25 % sozialabgabenfrei versteuert. Letzteres ist für die Beschäftigten regelmäßig vorteilhafter. Des Weiteren kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für die Beschäftigten übernehmen, so dass das Fest dann auch ein echtes Geschenk der Firmenleitung ist.

Information für: alle
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 03/2025)

Neu im laufenden Jahr: Steuerliche Entlastungen für Familien und (kleine) Unternehmen

Nachdem das Jahressteuergesetz 2024 gerade noch rechtzeitig vor Weihnachten veröffentlicht wurde, fasst die Thüringer Finanzverwaltung nun noch einmal in kompakter Form die wichtigsten steuerlichen Entlastungen zusammen, die ab diesem Jahr gelten:

Nachdem das Jahressteuergesetz 2024 gerade noch rechtzeitig vor Weihnachten veröffentlicht wurde, fasst die Thüringer Finanzverwaltung nun noch einmal in kompakter Form die wichtigsten steuerlichen Entlastungen zusammen, die ab diesem Jahr gelten:

  • Ausweitung der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten: Ab 2025 können Eltern höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Der bisher berücksichtigungsfähige Anteil von zwei Dritteln der Kosten wird auf 80 % angehoben. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 EUR auf 4.800 EUR jährlich. Diese Änderungen sollen Familien entlasten und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern.
  • Steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: Bonuszahlungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten nun dauerhaft bis zu einem Betrag von 150 EUR pro versicherter Person und Beitragsjahr als nicht steuerpflichtig. Sollte die Bonuszahlung über 150 EUR hinausgehen, bleibt der übersteigende Teil steuerfrei, sofern der Steuerpflichtige einen entsprechenden Nachweis erbringen kann.
  • Vereinheitlichung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen: Für alle Gebäudearten gilt künftig eine maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Diese Regelung ersetzt die bisher unterschiedlichen Höchstgrenzen für verschiedene Gebäudearten (z.B. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien), bei denen die Steuerbefreiung nur bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit galt. Weiterhin gültig bleibt hingegen die Obergrenze von insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
  • Erweiterung der Kleinunternehmerregelung: Ab dem 01.01.2025 bleiben Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im Vorjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht übersteigt. Damit wird die Schwelle für Kleinunternehmer deutlich angehoben. Sollte der Umsatz jedoch die 100.000 EUR überschreiten, so greift bereits ab diesem Zeitpunkt - noch während des laufenden Jahres - die Steuerpflicht.
  • Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf die EU: Neu ist außerdem, dass inländische Unternehmer, deren Umsatz sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Jahr jeweils 100.000 EUR nicht überschreitet, die Kleinunternehmerregelung nun auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden können. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine besondere Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Vermutungsregelung greift nur bei expliziter Nennung im Verfassungsschutzbericht

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Befreiung setzt aber voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und in ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördert und nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisationen aufgeführt sind, gilt nach der Abgabenordnung die (widerlegbare) Vermutung, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Befreiung setzt aber voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und in ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördert und nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisationen aufgeführt sind, gilt nach der Abgabenordnung die (widerlegbare) Vermutung, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) greift diese Vermutungsregelung aber nur, wenn die Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht als selbständiges Steuersubjekt ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird.

Geklagt hatte eine selbständige Landesorganisation (Verein), deren Bezeichnung teilweise wortgleich in dem Namen der ebenfalls selbständigen Bundesorganisation enthalten war; der Name der Bundesorganisation enthielt zudem eine Abkürzung. Die Verfassungsschutzberichte eines Landes umfassten Ausführungen zu beiden Organisationen. Der jeweilige Anhang einiger dieser Verfassungsschutzberichte, der extremistische Organisationen aufführte, führte aber nur den wortgleichen Namensteil und die Abkürzung auf.

Das Finanzamt versagte der Landesorganisation daraufhin die Körperschaftsteuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften und argumentierte, dass sie in Verfassungsschutzberichten als extremistisch aufgeführt werde und deshalb die (nicht widerlegte) Vermutung greife, dass sie Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland fördere.

Nachdem das Finanzgericht München (FG) die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, erreichte die Landesorganisation vor dem BFH einen Etappensieg: Die Bundesrichter hoben die Entscheidung auf, verwiesen sie zurück an das FG und erklärten, dass die Steuerbegünstigung aufgrund der Vermutungsregelung nur versagt werden könne, wenn die jeweilige Körperschaft in den Verfassungsschutzberichten eindeutig identifizierbar sei. Hierfür reiche es nicht aus, wenn aus den Berichten - wie im vorliegenden Fall - nicht klar hervorgehe, welche Körperschaft als selbständiges Steuersubjekt gemeint ist. Eine "Konzernbetrachtung" dürfe in diesem Zusammenhang nicht vorgenommen werden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

Strompreisbremse aufgrund des Ukraine-Kriegs: Abschöpfung von "Überschusserlösen" ist verfassungsgemäß

Die Ukraine-Krise hat Deutschland - insbesondere aufgrund steigender Energiepreise und Inflation - vor erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen gestellt. Um die finanziellen Belastungen für Haushalte und Unternehmen abzufedern, führte die Bundesregierung diverse Maßnahmen zur Abschöpfung sogenannter Überschusserlöse ein. Diese Strategie zielte darauf ab, übermäßige Gewinne abzuschöpfen, die Energie- und Rohstoffunternehmen aufgrund der Krisensituation erzielt hatten.

Die Ukraine-Krise hat Deutschland - insbesondere aufgrund steigender Energiepreise und Inflation - vor erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen gestellt. Um die finanziellen Belastungen für Haushalte und Unternehmen abzufedern, führte die Bundesregierung diverse Maßnahmen zur Abschöpfung sogenannter Überschusserlöse ein. Diese Strategie zielte darauf ab, übermäßige Gewinne abzuschöpfen, die Energie- und Rohstoffunternehmen aufgrund der Krisensituation erzielt hatten.

Insbesondere bei Stromerzeugern aus dem Bereich der erneuerbaren Energien hatte der enorme Anstieg des Strompreises infolge der kriegsbedingten Gasverknappung zu außerordentlichen Erlösen geführt; gleichzeitig wurden Stromverbraucher außergewöhnlich stark belastet.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Umverteilung der "Überschusserlöse" von bestimmten Stromerzeugern zugunsten der privaten und gewerblichen Stromverbraucher als Reaktion auf eine im Februar 2022 entstandene Ausnahmesituation auf dem Strommarkt verfassungsgemäß war. In der damaligen Situation stellte die Umverteilung der erzielten "Überschusserlöse" nach Gerichtsmeinung einen angemessenen Ausgleich zwischen den begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern her.

Hinweis: Da zur Deckung des Strombedarfs damals auch die teuren Gaskraftwerke eingesetzt werden mussten, führten deren kriegsbedingt enorm angestiegene Brennstoffkosten zu einem massiven Anstieg des einheitlichen Strompreises. Dieser wiederum führte bei den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen mit geringen Brennstoffkosten, zu denen insbesondere die Erneuerbare-Energien-Anlagen gehören, zu außerordentlich hohen Gewinnen.

Auf Seiten der Verbraucher lösten die massiv gestiegenen Strompreise hingegen einen unerwarteten Kostenschock aus. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Notsituation erging eine Notfallverordnung der Europäischen Union, die den Mitgliedstaaten eine Abschöpfung der über eine festgelegte Obergrenze hinausgehenden Erlöse und deren gezielte Verwendung zur Entlastung der Stromverbraucher vorgab. Deutschland hatte diese Vorgabe mit dem Strompreisbremsegesetz umgesetzt.

Dieses legte unterschiedliche Erlösobergrenzen fest, die sich an den Kostenstrukturen der verschiedenen Stromerzeugungsarten orientierten. Soweit die fiktiv am Markt erzielbaren oder die tatsächlich aufgrund von Verträgen erzielten Erlöse aus dem Verkauf von Strom diese Obergrenzen überschritten, wurden sie abgeschöpft und sollten letztlich den Stromverbrauchern zugutekommen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Extremistische Körperschaften sind steuerlich nicht begünstigt

Wenn eine Körperschaft gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu - hervorzuheben sind hier die weitreichenden Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Wenn eine Körperschaft gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu - hervorzuheben sind hier die weitreichenden Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Dass der gemeinnützigkeitsrechtliche Status aberkannt werden kann, wenn eine Körperschaft extremistische Tendenzen an den Tag legt, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH). Geklagt hatte ein Verein, der in Verfassungsschutzberichten erwähnt wurde; ab 2009 wurde er zudem im Anhang eines Verfassungsschutzberichts über extremistische Organisationen genannt. Das Finanzamt versagte dem Verein die Steuerbegünstigung bei der Körperschaft- und Umsatzsteuer und verwies auf dessen Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn eine Körperschaft Bestrebungen fördert, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. In die Prüfung, ob eine Körperschaft derartige extremistische Bestrebungen fördert, darf nach Gerichtsmeinung nicht einbezogen werden, dass die Körperschaft auch Tätigkeiten ausübt, die dem Gemeinwohl dienen. Eine Abwägung zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten ist nicht vorzunehmen, da die Förderung verfassungswidriger Bestrebungen keine Förderung der Allgemeinheit ist.

Hinweis: Der BFH bestätigte damit seine ständige Rechtsprechung und hob das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) auf, das der Klage zunächst stattgegeben und eine Abwägung zwischen den einzelnen Tätigkeiten des Vereins vorgenommen hatte. Das FG muss die Sache nun in einem zweiten Rechtsgang neu würdigen und die Anhaltspunkte, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, unter Berücksichtigung der Ziele und Methoden einer Körperschaft sowie etwaiger organisatorischer, personeller, strategischer und ideologischer Verbindungen zu anderen Gruppierungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, berücksichtigen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

Neue E-Rezepte: Rezeptkosten können durch Kassenbeleg oder Rechnung der Apotheke nachgewiesen werden

Seit 2024 wird die Verschreibung von Arznei- und Heilmitteln bei gesetzlich Krankenversicherten verpflichtend über das neue elektronische Rezept (E-Rezept) abgewickelt. Vorbei sind damit die Zeiten, in denen eine unleserliche Handschrift auf Papierrezepten zum Rätselraten in der Apotheke geführt hat.

Seit 2024 wird die Verschreibung von Arznei- und Heilmitteln bei gesetzlich Krankenversicherten verpflichtend über das neue elektronische Rezept (E-Rezept) abgewickelt. Vorbei sind damit die Zeiten, in denen eine unleserliche Handschrift auf Papierrezepten zum Rätselraten in der Apotheke geführt hat.

Hinweis: Patienten erhalten das neue E-Rezept von ihrem Arzt elektronisch oder ersatzweise als Ausdruck mit einem bestimmten Code. Das E-Rezept kann von den Apotheken aus der Versicherungskarte ausgelesen oder dem Ausdruck entnommen werden.

Aufgrund des neuen digitalen Verschreibungsprozesses musste nun auch die Finanzverwaltung reagieren und ihre Regelungen zur Nachweisführung von außergewöhnlichen Belastungen anpassen. Bislang ist in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt, dass Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nur dann als außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) anerkannt werden, wenn die Aufwendungen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden.

Das Bundesfinanzministerium hat nun erklärt, dass die Nachweisführung bei eingelösten E-Rezepten rückwirkend ab 2024 durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. die Rechnung der Online-Apotheke zulässig ist. Damit das Finanzamt diese Nachweise anerkennt, müssen sie allerdings den Namen des Steuerzahlers, die Art der Leistung (z.B. Name des Medikaments), den (Zuzahlungs-)Betrag und die Art des Rezepts enthalten.

Hinweis: Bei Nachweisen aus dem Jahr 2024 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Name des Steuerzahlers noch auf dem Kassenbeleg fehlt.

Privat krankenversicherte Steuerzahler können statt der Verordnung nun alternativ den Kostenbeleg ihrer Apotheke vorlegen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Cum-Ex-Skandal: Cum-Ex-Angeklagte werden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt

Der Cum-Ex-Skandal gehört zu einer der größten Steuerbetrugsfälle in der deutschen Geschichte. Banken, Investoren und Anwälte nutzten dabei komplexe Aktiengeschäfte, um sich mehrfach Kapitalertragsteuer erstatten zu lassen, obwohl diese nur einmal gezahlt worden war. Schätzungen zufolge entstand dem deutschen Staat dadurch ein Schaden von bis zu 31 Mrd. EUR.

Der Cum-Ex-Skandal gehört zu einer der größten Steuerbetrugsfälle in der deutschen Geschichte. Banken, Investoren und Anwälte nutzten dabei komplexe Aktiengeschäfte, um sich mehrfach Kapitalertragsteuer erstatten zu lassen, obwohl diese nur einmal gezahlt worden war. Schätzungen zufolge entstand dem deutschen Staat dadurch ein Schaden von bis zu 31 Mrd. EUR.

Einen kleinen Mosaikstein zur Aufarbeitung der Fälle hat nun das Landgericht München I geliefert: Die Wirtschaftsstrafkammer verurteilte zwei Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in jeweils zwei Fällen zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten. Zudem wurde gegen die Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von rund 7,9 Mio. EUR bzw. 7,6 Mio. EUR angeordnet. Die Kammer hatte festgestellt, dass die Angeklagten in den Jahren 2009 und 2010 gemeinschaftlich Steuern in Höhe von rund 343 Mio. EUR hinterzogen hatten.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatten die Angeklagten vier Aktienfonds aufgesetzt, in die vor allem sehr vermögende Privatpersonen sowie die Family Offices dieser Personen investiert hatten. Die Fonds handelten um den Tag der Hauptversammlung herum mit Aktien. Der Kauf vor dem Dividendenstichtag mit Dividende und die Lieferung nach dem Dividendenstichtag mit einer künstlich hinzugefügten Nettodividende ließ es - plangemäß - für die betroffenen Banken so aussehen, als sei für diese scheinbaren Dividenden bereits Kapitalertragsteuer abgeführt worden. Tatsächlich war dies aber nicht der Fall.

Durch die Aktiengeschäfte und die mit der gewählten Konstruktion veranlassten Falscherklärungen gegenüber der jeweils zuständigen Steuerbehörde bereicherten sich die Angeklagten, ihre Mittäter und die weiteren Beteiligten sowie ihre Investoren, indem sie die Auszahlung von Kapitalertragsteuer erreichten, ohne dass die Kapitalertragsteuer zuvor abgeführt worden war. Dabei waren die Aktienkäufe und -verkäufe durch die vorherige Absicherung mit Future-Geschäften im Wesentlichen neutral und der "Gewinn" der Fonds bestand einzig in der zu Unrecht erstatteten Kapitalertragsteuer. Den Anlegern der Fonds konnten daher jeweils Gewinne von 18 % im Jahr 2009 bzw. 12 % im Jahr 2010 angeboten werden.

Zugunsten der nicht vorbestraften Angeklagten berücksichtigte das Gericht deren umfassendes Geständnis; zu ihren Lasten wurde vor allem der immense Steuerschaden gewertet.

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob eine Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt und Erfolg haben wird.
 
 

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)