Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2025

10.04. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]

Steuertermine Mai 2025

12.05. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05. Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 19.05.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Verpachtungs-Betriebe gewerblicher Art: Übergangsregelung erneut verlängert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Übergangsregelung zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) erneut verlängert. Gemäß Schreiben vom 14.01.2025 ist die Anwendung der bisherigen Grundsätze nun noch bis zum 31.12.2026 möglich.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Übergangsregelung zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) erneut verlängert. Gemäß Schreiben vom 14.01.2025 ist die Anwendung der bisherigen Grundsätze nun noch bis zum 31.12.2026 möglich.

Bereits im Dezember 2021 hatte das BMF infolge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Verpachtungs-BgA neue steuerliche Vorgaben für BgA und Eigengesellschaften der öffentlichen Hand veröffentlicht. Bis zum 31.12.2024 blieb es jedoch beanstandungsfrei, wenn weiterhin die früheren Regelungen angewendet wurden. Diese Übergangsregelung wurde nun bis Ende 2026 verlängert, um jPöR, die bislang von der alten Regelung Gebrauch gemacht haben, weiterhin Planungssicherheit zu geben.

Die Verlängerung greift aber nur, sofern § 2b Umsatzsteuergesetz für die jPöR noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA schon bis zum 31.12.2024 von der bisherigen Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 Gebrauch gemacht wurde.

Hinweis: Das neue Schreiben ist auf der Homepage des BMF verfügbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut: Neuauflage der Liste amtlicher Beschaffungsstellen

Im Januar hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine aktualisierte Liste der amtlichen Beschaffungsstellen veröffentlicht, die aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zur Erteilung von Aufträgen hinsichtlich abgabenbegünstigter Leistungen berechtigt sind. Die neue Liste mit Stand vom 01.01.2025 ersetzt die Liste aus dem Dezember 2023.

Im Januar hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine aktualisierte Liste der amtlichen Beschaffungsstellen veröffentlicht, die aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zur Erteilung von Aufträgen hinsichtlich abgabenbegünstigter Leistungen berechtigt sind. Die neue Liste mit Stand vom 01.01.2025 ersetzt die Liste aus dem Dezember 2023.

Das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut gewährt den Streitkräften von NATO-Mitgliedstaaten in Deutschland steuerliche Vergünstigungen, darunter Steuerbefreiungen für bestimmte Beschaffungen und Dienstleistungen. Die Berechtigung zur Nutzung dieser Vergünstigungen erstreckt sich auf eine Vielzahl von Organisationen, die von den verschiedenen Streitkräften betrieben werden.

Hinweis: Die in dieser Liste aufgeführten amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen können unter den festgelegten Bedingungen steuerbefreite Lieferungen und Leistungen empfangen, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht berechtigt, im Auftrag anderer Stellen oder Personen zu handeln.

Die aktualisierte Liste stellt sicher, dass alle relevanten Organisationen ihre steuerlichen Vergünstigungen korrekt in Anspruch nehmen können, und sorgt dmit für Klarheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschaffungsstellen im Zusammenhang mit dem NATO-Truppenstatut. Für weitere Details und zur Einsichtnahme in die vollständige Liste können die entsprechenden Informationen auf der Homepage des BMF abgerufen werden. Die Veröffentlichung des BMF-Schreibens erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Unterhaltszahlungen: Gelder dürfen nicht mehr in bar fließen

Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können seit Januar 2025 nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Grund ist eine Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024.

Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können seit Januar 2025 nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Grund ist eine Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024.

Bargeldzahlungen werden vom Finanzamt also künftig nicht mehr anerkannt. Damit entfällt die bislang gängige Praxis, unterstützten Angehörigen bei Auslandsbesuchen entsprechende Bargeldbeträge zukommen zu lassen.

Hinweis: Ziel der Gesetzesverschärfung ist es, Unterhaltsleistungen besser nachvollziehen zu können und steuerlichen Missbrauch zu vermeiden. Ausnahmen können die Finanzämter nur noch in besonderen Härtefällen machen, wenn außergewöhnliche Umstände (z.B. eine Kriegssituation im Wohnsitzstaat) eine Banküberweisung unmöglich machen.

Unterhaltszahlungen lassen sich bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastungen absetzen (hinzu kommen übernommene Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Der Grundfreibetrag für das Jahr 2025 liegt bei 12.096 EUR. Die zumutbare Belastung (Eigenanteil), die ansonsten bei außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden muss, existiert beim Unterhalt nicht. Bezieht die unterhaltene Person eigene Einkünfte oder staatliche Fördermittel (z.B. BAföG), mindern diese aber den Unterhaltshöchstbetrag, soweit sie über 624 EUR pro Jahr hinausgehen.

Eine Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen entfällt zudem, wenn das Vermögen der unterhaltsbedürftigen Person über 15.500 EUR liegt.

Hinweis: Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung sollten Unterhaltszahler ihre Geldflüsse schnellstmöglich auf Banküberweisungen umstellen; die Einrichtung eines Dauerauftrags kann sich hierbei anbieten. Zu beachten ist allerdings, dass Unterhalt nicht rückwirkend gezahlt werden kann. Das Gesetz verlangt, dass Unterhaltsleistungen für einen Bedarfsmonat immer im Voraus geleistet werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Grundstücksunternehmen: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann nicht zeitanteilig gewährt werden

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Grund- und Gewerbesteuer in vollem Umfang vermieden wird.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Grund- und Gewerbesteuer in vollem Umfang vermieden wird.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) entfällt der Anspruch auf eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung für das komplette Jahr, wenn das letzte oder einzige Grundstück eines Grundstücksunternehmens kurz vor Jahresende verkauft wird.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine grundbesitzende GmbH ihre einzige Immobilie ab "Beginn des 31.12.2016" veräußert, woraufhin das Finanzamt (FA) die erweiterte Kürzung für das Jahr 2016 komplett verwehrte.

Der BFH folge der Auffassung des FA und entschied, dass die gesetzlich für die erweiterte Kürzung geforderte "ausschließliche Grundstücksverwaltung" auch in zeitlicher Hinsicht gilt. Das Unternehmen muss während des gesamten Erhebungszeitraums einer begünstigten Tätigkeit nachgehen, die erweiterte Kürzung kann daher nicht zeitanteilig bis zum Grundstücksverkauf gewährt werden. Lediglich bei Veräußerungen zum 31.12. um 23:59 Uhr lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung eine "technisch bedingte" Ausnahme zu - in diesen Fällen kann die erweiterte Kürzung für das zurückliegende Jahr also noch gewährt werden.

Vorliegend war der Verkauf aber bereits zu "Beginn des 31.12.20216" abgewickelt worden. Da die GmbH als juristische Person über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestand, war sie 2016 an einem Tag nicht mehr grundbesitzverwaltend tätig.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass unterjährige Verkäufe von Immobilien für Grundstücksunternehmen erhebliche gewerbesteuerliche Folgen haben können. Sofern ein Verkauf nicht aus Sach-  oder Rechtszwängen unbedingt zu einem bestimmten Stichtag erfolgen muss, sollte aus steuerlicher Sicht erwogen werden, den Verkauf erst zum 31.12. um 23:59 Uhr oder zum 01.01. abzuwickeln.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

EuGH-Urteil: Verhältnismäßigkeit der Haftung bei Pflichtverletzungen und bei Insolvenzmeldung

In einem aktuellen Urteil hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen Mitglieder satzungsmäßiger Organe in den Niederlanden für ausstehende Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden können. Geprüft wurde, ob die niederländischen Regelungen mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen.

In einem aktuellen Urteil hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen Mitglieder satzungsmäßiger Organe in den Niederlanden für ausstehende Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden können. Geprüft wurde, ob die niederländischen Regelungen mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen.

Nach den geltenden Regeln können Organmitglieder eines Unternehmens haften, wenn sie eine Insolvenzanmeldung unterlassen oder durch ihr Fehlverhalten zur Entstehung von Steuerrückständen beigetragen haben. Die zentrale Frage im Besprechungsfall war, ob diese Haftung verhältnismäßig ist und ob der Geschäftsführer nachweisen kann, dass ihm die Verletzung der Meldepflicht nicht zuzuschreiben ist.

Nach niederländischem Recht haften Mitglieder des satzungsmäßigen Organs für Steuerschulden, wenn sie die Insolvenz des Unternehmens nicht melden oder durch Misswirtschaft Steuerrückstände verursacht haben. Eine Haftung setzt jedoch voraus, dass das Organmitglied nachweislich seine Pflichten verletzt hat. Eine Haftungsbefreiung tritt ein, wenn das Mitglied darlegen kann, dass das Versäumnis durch höhere Gewalt oder die fehlerhafte Beratung eines Experten, etwa eines Steuerberaters, verursacht wurde.

Der EuGH hat nun bestätigt, dass die Haftung von Organmitgliedern für rückständige Mehrwertsteuer zulässig ist, sofern sie verhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass die Haftung nur dann greift, wenn das Verhalten des Geschäftsführers oder Organmitglieds zu den Steuerrückständen geführt hat - und der Geschäftsführer die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen, indem er nachweist, dass ihm die Meldepflichtverletzung nicht anzulasten ist.

Zudem stellte der EuGH klar, dass die Haftung auf den Zeitraum begrenzt ist, in dem das Organmitglied für das Unternehmen tätig war und die Meldepflicht verletzt hat. Nach Ausscheiden aus dem Organmitgliedschaftsverhältnis entfällt die Haftung für nachfolgende Steuerrückstände.

Hinweis: Auch nach deutschem Recht haften Geschäftsführer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, insbesondere wenn Steuerforderungen nicht rechtzeitig festgesetzt oder beglichen werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Steuereinnahmen aus Glücksspiel: Staat nimmt 51,5 % mehr Steuern ein als zehn Jahre zuvor

Ob mit sechs Kreuzen beim Lotto, der Wette auf ein bestimmtes Pferd oder einem hohen Einsatz beim Poker - viele Menschen hoffen, durch Glücksspiel den ganz großen Gewinn abzuräumen. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit dafür sehr klein ist, gewinnt einer immer - und zwar der Staat.

Ob mit sechs Kreuzen beim Lotto, der Wette auf ein bestimmtes Pferd oder einem hohen Einsatz beim Poker - viele Menschen hoffen, durch Glücksspiel den ganz großen Gewinn abzuräumen. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit dafür sehr klein ist, gewinnt einer immer - und zwar der Staat.

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nun errechnet hat, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2023 rund 2,48 Mrd. EUR an Steuern aus Lotto, Sportwetten, Online-Poker und anderen Glücksspielen ein. Dies waren 3,6 % weniger als ein Jahr zuvor und der erste Rückgang nach zuletzt stetig steigenden Einnahmen. Im Zehnjahresvergleich lagen die staatlichen Einnahmen aus Glücksspiel im Jahr 2023 um 51,5 % höher als noch im Jahr 2013 mit 1,64 Mrd. EUR.

Ertragreichste staatliche Einnahmequelle beim Glücksspiel war dabei die Lotteriesteuer mit rund 1,77 Mrd. EUR, sie machte 71 % der gesamten Steuereinnahmen aus Glücksspiel aus. Damit stiegen die staatlichen Einnahmen aus der Lotteriesteuer im Vergleich zum Jahr 2022 um 5,8 %, im Zehnjahresvergleich um 22,3 %.

Die Steuereinnahmen aus Sportwetten gingen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um 5,2 % auf 409 Mio. EUR zurück - allerdings waren sie damit noch mehr als doppelt so hoch als zehn Jahre zuvor (+ 116,8 %). Im Jahr 2013 erzielte der Staat mit der Steuer lediglich Einnahmen von 189 Mio. EUR.

Den deutlichsten Rückgang der Steuereinnahmen gegenüber dem Vorjahr gab es im Jahr 2023 bei der virtuellen Automatensteuer (- 38,5 %): Rund 264 Mio. EUR nahmen die öffentlichen Kassen 2023 durch die Steuer ein; im Jahr 2022 waren es noch 430 Mio. EUR. Die Steuereinnahmen aus Online-Poker gingen im Vorjahresvergleich um 7,5 % zurück, von 33 Mio. EUR im Jahr 2022 auf 30 Mio. EUR im Jahr 2023. Virtuelles Automatenspiel und Online-Poker werden in Deutschland erst seit dem 01.07.2021 besteuert, seitdem gilt der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens.

Hinweis: Das Lotterierecht in Deutschland ist Ländersache, so dass die Einnahmen den Bundesländern zustehen. Den größten Anteil an den Einnahmen hatte 2023 mit 22 % das bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen (535 Mio. EUR). Darauf folgten Bayern mit 14 % (350 Mio. EUR) und Baden-Württemberg mit 12 % (300 Mio. EUR).

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2025)

Vollbeendete Personengesellschaft: Gewinnfeststellungsbescheid bleibt trotz Nennung der Gesellschaft wirksam

Wer will was von wem? All diese Informationen müssen aus Steuerbescheiden eindeutig hervorgehen, ansonsten sind sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und damit nichtig. Zentraler Bestandteil jedes Steuerbescheids ist daher die Angabe des Inhaltsadressanten, also desjenigen, dem gegenüber der Steuerbescheid gelten soll.

Wer will was von wem? All diese Informationen müssen aus Steuerbescheiden eindeutig hervorgehen, ansonsten sind sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und damit nichtig. Zentraler Bestandteil jedes Steuerbescheids ist daher die Angabe des Inhaltsadressanten, also desjenigen, dem gegenüber der Steuerbescheid gelten soll.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs dürfen Gewinnfeststellungsbescheide im Adressfeld aber durchaus noch auf eine nicht mehr existente Personengesellschaft verweisen. Eine wirksame Bekanntgabe ist nach Gerichtsmeinung in diesem Fall gleichwohl gegeben, wenn sich aus dem Bescheid die weiteren Angaben zu den Gesellschaftern entnehmen lassen, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich ein Gewinnfeststellungsbescheid seinem Inhalt nach stets gegen die Gesellschafter (Mitunternehmer).

Für die Wirksamkeit eines solchen Bescheids kommt es nur darauf an, dass sich aus seinem gesamten Inhalt ergibt, für welche Personen der Gewinn festgestellt wird und wie hoch der Gewinnanteil der einzelnen Gesellschafter ist. Die Angabe der Gesellschaft ist lediglich als Sammelbezeichnung für die Gesellschafter zu sehen und führt nicht etwa zur Bezeichnung eines falschen Steuerschuldners. Entscheidend ist nur, dass aus dem Gesamtinhalt des Bescheids klar und eindeutig erkennbar ist, für welche Personen und in welcher Höhe die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden.

Hinweis: Anders ist der Fall allerdings bei Gewerbesteuermessbescheiden gelagert: Diese sind unwirksam, wenn sie an nicht mehr existente Personengesellschaften gerichtet sind, da Steuerschuldner und Inhaltsadressat bei der Gewerbesteuer stets die Personengesellschaft selbst ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2025)

Präzisierung von Grundsätzen: Mehr Rechtssicherheit im Tankkartengeschäft

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems ist ein komplexes Thema, das durch mehrere relevante Urteile und Verwaltungsrichtlinien geprägt wurde. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2003, dass Kraftstoff, mit dem ein Leasingnehmer ein Leasingfahrzeug unter Verwendung einer Tankkarte im Namen und für Rechnung des Leasinggebers betankte, direkt von der Mineralölgesellschaft an den Leasingnehmer geliefert wurde und somit kein Reihengeschäft vorlag.

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems ist ein komplexes Thema, das durch mehrere relevante Urteile und Verwaltungsrichtlinien geprägt wurde. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2003, dass Kraftstoff, mit dem ein Leasingnehmer ein Leasingfahrzeug unter Verwendung einer Tankkarte im Namen und für Rechnung des Leasinggebers betankte, direkt von der Mineralölgesellschaft an den Leasingnehmer geliefert wurde und somit kein Reihengeschäft vorlag.

2019 übertrug der EuGH diese Entscheidung auf das Tankkartengeschäft und entschied, dass die Bereitstellung von Tankkarten durch eine Muttergesellschaft an Tochtergesellschaften als steuerfreie Finanzdienstleistung zu behandeln ist, da die Muttergesellschaft nicht direkt über den Kraftstoff verfügen kann.

Auf Grundlage des EuGH-Urteils von 2003 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) am 15.06.2004 ein Schreiben zur Abgrenzung von Reihengeschäften und Finanzdienstleistungen im Kfz-Leasingbereich, das nun auch auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems angewendet wird. Laut dem neuen BMF-Schreiben vom 21.01.2025 gelten für die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems die gleichen Grundsätze wie für die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich.

Kraftstofflieferungen sind dann ein Reihengeschäft, wenn keine gesonderte Vereinbarung über die Kraftstoffverwaltung getroffen wird, der Leasingnehmer im Namen und für Rechnung des Leasinggebers tankt, die Entgelte vereinbart sind und jeder Lieferant auf seiner Lieferstufe das Zahlungsausfallrisiko trägt. Fehlt einer dieser Punkte, so handelt es sich um eine Direktlieferung verbunden mit einem Finanzierungsgeschäft, sofern der Leasingnehmer den Kraftstoff im eigenen Namen kauft und sich die verauslagten Beträge später vom Leasinggeber erstatten lässt.

Hinweis: Die Übertragung der BMF-Grundsätze auf Tankkartengeschäfte sorgt für eine klare rechtliche Regelung zur umsatzsteuerlichen Beurteilung und bietet den Unternehmen mehr Rechtssicherheit.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Einkommensteuererklärung 2024: Wie sich Versicherungsbeiträge absetzen lassen

Versicherungen bieten einen wichtigen Schutz für unterschiedliche Lebenslagen, belasten aber schnell spürbar die Haushaltskasse. Die gute Nachricht ist, dass sich ein großer Teil der Versicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung absetzen lässt.

Versicherungen bieten einen wichtigen Schutz für unterschiedliche Lebenslagen, belasten aber schnell spürbar die Haushaltskasse. Die gute Nachricht ist, dass sich ein großer Teil der Versicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung absetzen lässt.

Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung dürfen als Sonderausgaben abgezogen werden. Unter die Basisversorgung fallen unter anderem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für berufsständische Versorgungseinrichtungen und zur sogenannten Rürup-Rente. Seit 2023 können diese Beiträge grundsätzlich zu 100 % abgesetzt werden, jedoch maximal bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung; für das Jahr 2024 erkennt das Finanzamt maximal 27.566 EUR als Sonderausgaben an. Bei zusammenveranlagten Eheleuten verdoppelt sich der Betrag.

Beiträge zur Riester-Rente lassen sich in Höhe von maximal 2.100 EUR pro Jahr als Sonderausgaben absetzen, wenn dieser Abzug gegenüber der Gewährung von Zulagen günstiger ist. Der Betrag verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehepaaren, wenn beide zum begünstigten Personenkreis gehören. Die jährliche Grundzulage beträgt bis zu 175 EUR. Die Kinderzulage beträgt bei vor 2008 geborenen Kindern 185 EUR pro Kind, bei ab 2008 geborenen Kindern 300 EUR pro Kind. Die sogenannte Günstigerprüfung erfolgt automatisch durch das Finanzamt. Dabei sind die gezahlten Riester-Beiträge, der individuelle Steuersatz und die Anzahl der Kinder von entscheidender Bedeutung.

Auch für sonstige Vorsorgeaufwendungen steht Steuerzahlern ein Sonderausgabenabzug zu. Neben der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen darunter auch Beiträge für eine Privat- sowie Autohaftpflicht-, Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind grundsätzlich ebenfalls begünstigt. Die absetzbare Höchstgrenze liegt hier bei 1.900 EUR pro Jahr für Arbeitnehmer und Beamte sowie 2.800 EUR für Selbständige.

Bei Verheirateten sind die für die beiden Eheleute jeweils geltenden Beträge zu addieren. Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich stets in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben geltend machen. Die Höchstbeträge werden dadurch in vielen Fällen bereits ausgeschöpft. Ein weiterer Entlastungseffekt durch die Beiträge für andere Versicherungen wird daher nur im Einzelfall erreicht.

Beiträge für Versicherungen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken, können in der Regel unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehören die Berufshaftpflicht-, die Arbeitsrechtsschutz- oder eine Unfallversicherung, die nur bei Arbeitsunfällen greift.

Die Beiträge zu einer Hausrat- oder Elementarschadenversicherung oder zu einer privat veranlassten Rechtsschutzversicherung sind hingegen nicht von der Steuer absetzbar.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Steuertermine Mai 2025

Steuertermine Mai 2025
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**
12.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 19.05.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 04/2025)